Inhalt

2024-01-19 Bekanntmachung Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen Wahlbekanntmachung zur Wahl der Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust am 09.06.2024

Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust

Bekanntmachung

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen Wahlbekanntmachung zur Wahl der Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust am 09.06.2024

Gemäß § 14 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2022 (GVOBl. M-V S. 586), fordere ich im Hinblick auf die am 09.06.2024 stattfindenden Wahl der Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust auf.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die von der Gemeindewahlleiterin, Schloßstraße 38, 19288 Ludwigslust, kostenfrei ausgegeben werden. Die Vordrucke können auch online über die Internetseite www.ludwigslust.de/wahlen oder der Internetseite der Landeswahlleitung www.laiv.mv.de/Wahlen/Formulare beschafft werden. Auf die Einhaltung der Vorschriften zum Inhalt und zur Form der Wahlvorschläge sowie die Regelung zu den persönlichen Voraussetzungen der Kandidatinnen und Kandidaten (§§ 15, 16, 62 und 66 LKWG M-V) wird hingewiesen.

Bei der Einreichung der Wahlvorschläge ist Folgendes zu beachten:

I. Wahlgebiet; Anzahl der zu wählenden Vertreter

Jeder zur Wahl der Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust eingereichte Wahlvorschlag gilt für das gesamte Wahlgebiet der Stadt Ludwigslust, inkl. der Ortsteile. Es sind 25 Stadtvertreter zu wählen.

II. Wahlvorschlagsrecht; Höchstzahl Bewerber je Wahlvorschlag

Wahlvorschläge können eingereicht werden von:

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Partei),

2. Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe) oder

3. einzelnen Personen, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlagen (Einzelbewerbung).

Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen dürfen höchsten 30 Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung darf nur eine Person enthalten. Verbindungen von Wahlvorschlägen oder gemeinsame Wahlvorschläge sind nicht zulässig.

III. Inhalt und Form von Wahlvorschlägen

Beim Aufstellen der Wahlvorschläge sind die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge gemäß § 62 i. V. m. §§ 15, 16 LKWG M-V und § 24 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) zu beachten.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Formblätter 4.1.1 bis 4.2 der Anlage 4 LKWO zu verwenden.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, soweit vorhanden, deren Kurzbezeichnung oder Kennwort tragen. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung „Einzelbewerberin“ oder „Einzelbewerber“ und als Zusatz den Nachnamen.

Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in verbindlicher Reihenfolge in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt.  Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine von der Versammlungsleitung, der Schriftführung und einer weiteren teilnehmenden Person unterzeichnete Ausfertigung der Niederschrift der Versammlung beizufügen.

Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zu Benennung schriftlich erteilt hat.

Alle Personen, die sich auf den Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein. Sie haben gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass sie keiner oder keiner anderen Partei angehören.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen vertretungsberechtigten Personen, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin / eines Einzelbewerbers muss von ihr / ihm selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin / ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr, eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.

Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleiterin ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen.

Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.

Wer durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 25 der Kommunalverfassung begründen würde, ist verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine rechtlich nicht bindende Erklärung darüber beizufügen, welche Erklärung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 der Kommunalverfassung im Fall des Wahlerfolgs beabsichtigt ist.

Änderungen an Wahlvorschlägen können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist vorgenommen werden. Die Rücknahme eines Wahlvorschlags ist möglich, solange noch nicht über die Zulassung entschieden ist. Eine Änderung oder Rücknahme kann nur durch übereinstimmende Erklärung der Vertrauenspersonen erfolgen. Sofern im Fall einer Einzelbewerbung keine zweite Vertrauensperson vorhanden ist, reicht die Erklärung der Einzelbewerberin / des Einzelbewerbers. Die Erklärung muss gegenüber der Wahlleitung schriftlich abgegeben werden.

IV.  Wahlberechtigung und Wählbarkeit von Unionsbürgern

Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind), die bei der Kommunalwahl kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeitsentscheidung ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerber (Formblatt 4.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17.05.2024 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 03.05.2024 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

V. Einreichungsfrist und Einreichungsstelle

Gemäß § 62 Absatz 4 LKWG sind die Wahlvorschläge bis spätestens am 75. Tag vor der Wahl, also am Dienstag, 26.03.2024, 16.00 Uhr (Ausschlussfrist) bei der Gemeindewahlleiterin unter folgender Anschrift schriftlich und vollständig einzureichen:

Stadt Ludwigslust

Gemeindewahlleiterin

Schloßstraße 38

19288 Ludwigslust

Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Wahlvorschläge, die verspätet eingegangen sind, hat der Wahlausschuss gemäß § 20 Abs. 3 LKWG M-V zurückzuweisen.

Ludwigslust, 19.01.2024

U. Müller

Gemeindewahlleiterin