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Auskunftssperre im Melderegister beantragen

Leistungsnummer: 99115002060001

Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.

Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. 

Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Sie können jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eintragen lassen, wenn Ihnen als Betroffenen oder einer anderen Person durch die Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen könnte.
 
Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen auf den privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.).
Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft.
Die Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf erneuten Antrag verlängert werden.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift mit eventuellen Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben.

Voraussetzungen

  • Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
  • Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.

Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.

Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.

Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.

Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.

Die Voranmeldung einer Auskunftssperre können Sie online über das Serviceportal der Stadt Ludwigslust vornehmen. Eine persönliche Vorsprache in der Meldebehörde ist dennoch zwingend erforderlich.

Hier gelangen Sie zur Onlinebeantragung

Bearbeitungsdauer

In der Regel erfolgt die Bearbeitung sofort.

Fristen

Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern (BMI)

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

03.11.2015

Zuständige Stelle

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

In Mecklenburg-Vorpommern sind die zuständigen Stellen die Meldebehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde oder des Amtes.

Meldebehörde Ludwigslust

Schloßstraße 41

19288 Ludwigslust

Frau Kristin Grunau

Tel.  03874 526-185

Fax 03874 526-109

E-Mail: meldebehoerde@ludwigslust.de

Raum: Bürger- und Touristenzentrum (Alte Post) 

Frau Menia Sulimma

Tel.  03874 526-186

Fax 03874 526-109

E-Mail: meldebehoerde@ludwigslust.de

Raum: Bürger- und Touristenzentrum (Alte Post)

Ansprechpunkt

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

In Mecklenburg-Vorpommern sind die Ansprechpunkte die Meldebehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde oder des Amtes.