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Standesamt

Eheschließung

Sie wollen heiraten? 

Es soll der schönste Tag im Leben werden. Mit diesem Wunsch sind Sie nicht allein: Jedes Jahr geben sich rund 90 Paare in Ludwigslust das Ja-Wort. Vor das Eheglück hat das Gesetz allerdings einige bürokratische Hürden gestellt. Die folgenden Seiten sollen Ihnen dabei helfen, diese Hürden mit Leichtigkeit zu nehmen.


Trautermine im Standesamt

Wir führen Trauungen vorzugsweise freitags, in den Sommermonaten auch samstags durch.
Aber auch innerhalb der Woche sind nach Absprache Trauungen möglich.
Zur Terminabfrage nehmen Sie bitte telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf.

Terminreservierungen für das kommende Jahr nehmen wir ab Oktober des Vorjahres unverbindlich entgegen.


Trauorte

Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung

Sie brauchen zur Anmeldung der Eheschließung Ihre gültigen Personalausweise oder Reisepässe. Sie benötigen folgende Unterlagen (Urkunden sollen aktuell sein):

1. Aufenthaltsbescheinigung

Erhältlich bei der zuständigen Meldebehörde "zur Vorlage beim Standesamt". Diese Bescheinigung soll nicht älter als einen Monat sein.

2. beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch

Erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes

3. Verwitwete und geschiedene Verlobte müssen zusätzlich folgende Urkunden vorlegen:

  • eine Eheurkunde der vorausgegangenen Ehe und das rechtskräftige Scheidungsurteil
  • eine Eheurkunde der vorausgegangenen Ehe und eine Sterbeurkunde des letzten Ehegatten

Die Beendigung der Ehe kann man auch durch eine vom Standesamt der Eheschließung neu ausgestellte Eheurkunde mit Auflösungsvermerk nachweisen

4. bei gemeinsamen Kindern:

Geburtsurkunden der Kinder und Vaterschaftsanerkennung

5. in Einzelfällen sind weitere Unterlagen notwendig

In folgenden Fällen sollten Sie sich auf jeden Fall persönlich beim Standesamt erkundigen:

  • eine/r der Verlobten besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit
  • eine/r der Verlobten ist nicht im Bundesgebiet geboren
  • eine/r der Verlobten ist im Ausland geschieden worden

Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe

Gemeinsamer Ehename

Sie können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies kann der Geburtsname des Mannes oder der Geburtsname der Frau sein. Die Ehenamensbestimmung muss aber nicht bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann ohne jede Frist auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.

BEISPIEL:

Sabine Traum, geb. Sommer & Theo Traum
oder
Sabine Sommer & Theo Sommer, geb. Traum

Eine Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich, solange die Ehe besteht.


Kein Ehenamen

Wenn Sie keinen Ehenamen führen wollen, verbleibt es bei getrennter Namensführungd.h. Sie beide führen den Namen weiter, den Sie bei Eingang der Ehe tragen.

BEISPIEL:

Sabine Sommer & Theo Traum


Doppelnamen

Sofern ein Ehename bestimmt wird, der nicht Ihr Geburtsname ist, können Sie Ihren Namen dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Sie allein können dann einen Doppelnamen führen.
Die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehepartner lässt das deutsche Namensrecht nicht zu.

 

BEISPIEL:

Sabine Sommer & Theo Sommer-Traum

oder
Sabine Sommer & Theo Traum-Sommer

oder
Sabine Sommer-Traum & Theo Traum

oder
Sabine Traum-Sommer & Theo Traum



Kinder

Sie erwarten ein Kind oder sind gerade Eltern geworden

Welche Unterlagen benötigt das Standesamt?

Wird Ihr Kind im Krankenhaus geboren, erhalten wir von dort eine Geburtsanzeige, die angibt, wann und wo das Kind geboren wurde und wer seine Eltern sind.
Um die Geburt zu beurkunden, benötigen wir von Ihnen allerdings weitere Unterlagen:


Wenn das Krankenhaus die Geburt bei uns angezeigt hat, werden Sie schriftlich über die weiteren Schritte informiert.

Welchen Namen wird das Kind tragen?

Vorname

Haben Sie als Eltern das Sorgerecht gemeinsam, legen Sie die Vornamen für Ihren Nachwuchs auch gemeinsam fest. Dafür reicht eine einfache, formlose Erklärung.

Eltern, die miteinander verheiratet sind, haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder.

Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, üben das Sorgerecht gemeinsam aus, wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat und für die Eltern nach einer offiziellen Erklärung eine Urkunde über das gemeinsame Sorgerecht vom Amt für Jugend und Soziales ausgestellt worden ist.

Wenn kein gemeinsames Sorgerecht besteht oder vereinbart ist, hat die Mutter des Kindes automatisch allein das Sorgerecht. Dann bestimmt sie auch allein den/die Vornamen ihres Kindes. An der Vornamensgebung lässt sich später - auch wenn der Vater inzwischen die Vaterschaft anerkannt hat und ein gemeinsames Sorgerecht eingerichtet wurde - nicht mehr rütteln: die Vornamen stehen mit der ersten Festlegung für alle Zeiten fest.

Familienname

Wenn Sie einen gemeinsamen Ehenamen führen:

  • Wenn Sie als verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes einen gemeinsamen Ehenamen führen, bekommt auch Ihr Nachwuchs im Allgemeinen automatisch diesen Ehenamen. Eine weitere Erklärung ist dafür nicht erforderlich.

  • Bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Eltern kann es aber sein, dass diese allgemeine Regel nicht zum Zuge kommt. Das ist z.B. bei einer portugiesischen Mutter und einem deutschen Vater der Fall.

  • Wenn bei Ihnen das Recht verschiedener Staaten zu beachten ist, setzen Sie sich am besten möglichst früh persönlich oder telefonisch mit uns in Verbindung, damit wir besprechen können, wie wir auch Ihnen schnell zu Geburtsurkunden für Ihr Baby verhelfen.

Wenn Sie keinen gemeinsamen Ehenamen führen:

Wenn Sie miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, oder wenn Sie als unverheiratete Eltern aufgrund einer offiziellen Erklärung nach Anerkennung der Vaterschaft das Sorgerecht gemeinsam für Ihren Nachwuchs ausüben, entscheiden Sie gemeinsam, ob Ihr Sprössling den Familienamen des Vaters oder den der Mutter erhalten soll.

Wenn sich Eltern dabei für ihr erstes gemeinsames Kind festgelegt haben, haben sie damit auch entschieden, dass alle weiteren gemeinsamen Kinder diesen Familiennamen erhalten werden.

Sollte es vorkommen, dass Eltern sich nicht auf einen Namen für ihr Kind einigen können, überträgt das Familiengericht diese Entscheidung einem der beiden Elternteile.

Wenn Sie als Mutter nicht verheiratet sind und allein das Sorgerecht für Ihr Kind haben, erhält Ihr Kind automatisch den Familiennamen, den Sie selbst zum Zeitpunkt der Geburt führen.

Als allein sorgeberechtigte Mutter können Sie jedoch auch veranlassen, dass das Kind den Familiennamen des (noch) nicht sorgeberechtigten Vaters bekommt. Der Vater muss dafür die Vaterschaft wirksam anerkannt haben und er muss damit einverstanden sein, dass sein Nachwuchs seinen Namen führt.

Wenn Sie später mit dem Vater des Kindes ein gemeinsames Sorgerecht begründen - entweder indem Sie beide heiraten oder indem Sie eine entsprechende Sorgerechtserklärung abgeben - können Sie innerhalb von drei Monaten den Geburtsnamen des Kindes noch einmal neu bestimmen.

 


Kirchenaustritt

Informationen zum Kirchenaustritt

Nach Artikel 2 Absatz 3 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlich notariell beglaubigten Erklärung vor dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.


Erklärung des Austrittes

Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden:

Die mündliche Austrittserklärung können Sie im Standesamt abgeben. Sie benötigen dazu Ihren einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, Ihre Geburtsurkunde und gegebenenfalls die Eheurkunde. Nach Möglichkeit bringen Sie auch Ihre Taufbescheinigung mit.

Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder E-Mail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.

Wirksamkeit

Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Artikel 6 Absatz 3 Kirchensteuergesetz).

NICHTSELBSTÄNDIG BESCHÄFTIGTE

Auf der Lohnsteuerkarte ist die Religion eingetragen. Damit der Arbeitgeber umgehend erfährt, dass die Kirchensteuer nicht mehr abgeführt werden muss, kann die Religionszugehörigkeit auf der Steuerkarte gestrichen werden.
Wenden Sie sich bitte mit der Abschrift der Kirchenaustrittserklärung an das Finanzamt.

SELBSTÄNDIGE

Bitte teilen Sie den Austritt aus der Kirche Ihrem Steuerberater mit, bzw. fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung bei. 

Sterbefall

Wer ist zuständig für die Beurkundung eines Sterbefalles?

Zuständig für die Beurkundung eines Sterbefalles ist das Standesamt, in dessen Bezirk der Sterbefall eingetreten ist. Alle Personen die in Ludwigslust und seinen Ortsteilen verstorben sind, werden also vom Standesamt beurkundet.


Ist eine Frist zu beachten?

Der Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem zuständigen Standesamt anzuzeigen.


Wer zeigt den Sterbefall an?

  • Bei Sterbefällen in öffentlichen Kranken- oder ähnlichen Anstalten ist der Leiter der Anstalt zur Anzeige verpflichtet.
  • Ist der Sterbefall nicht in einer solchen Anstalt eingetreten, obliegt die Anzeigepflicht:
    • dem Familienoberhaupt,
    • demjenigen, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
    • jeder anderen Person, die beim Tod zugegen war
    • oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist
  • Ist dem Arzt, der die Todesbescheinigung auszustellen hat nicht bekannt, ob ein sogenannter "natürlicher Tod", Unfall oder ähnliches vorliegt, so ist die zuständige Polizeibehörde zur schriftlichen Anzeige des Sterbefalles verpflichtet.

In fast allen Sterbefällen wird sich der von den Angehörigen beauftragte Bestatter um die Abwicklung der Formalitäten kümmern. Er wird die erforderlichen Unterlagen beim Standesamt einreichen und erhält auftragsgemäß die Beerdigungserlaubnis und die gewünschten Urkunden und falls erforderlich einen Leichenpass zur Überführung ins Ausland.


Urkunden

Nicht selten im Leben müssen Ereignisse und Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden, um z.B. Kindergeld zu beantragen, heiraten zu können, eine Erbangelegenheit vor dem Nachlassgericht zu klären, oder private und gesetzliche Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Standesämter stellen aus den bei ihnen geführten Personenstandsregistern beweiskräftige Urkunden, beglaubigte Auszüge und Abschriften her.


Welche Urkunden gibt es?

  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Sterbeurkunde

Von allen Urkundenarten gibt es auch mehrsprachige Dokumente und beglaubigte Ablichtungen der Registereinträge.

Wo gibt es die Urkunden?

Die Personenstandsregister werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) geführt.
Sämtliche Urkunden erhalten Sie also bei dem Standesamt, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat, die Heiratsurkunde z.B. bei dem Standesamt, das die Eheschließung vorgenommen hat.

Können Sie das Standesamt nicht persönlich aufsuchen? Dann nutzen Sie einfach unseren Service:


Urkundenbestellung

Sie können Urkunden zu unseren Öffnungszeiten persönlich beantragen. Bitte bringen Sie dazu Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.

Um Ihnen Zeit und Wege zu sparen, bieten wir Ihnen auch die Möglichkeit, Urkunden zu bestellen.

Fügen Sie der Bestellung bitte einen Nachweis Ihrer Berechtigung zum Erhalt der Urkunde bei (Kopie des Personalausweises).

Gebührenübersicht