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Datum: 05.12.2023

Kalte Jahreszeit verpflichtet auch Anlieger zum Winterdienst

Sobald sich die Temperaturen um den Gefrierpunkt bewegen, heißt es, besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Die dicke Winterjacke, Handschuhe und Schal werden parat gelegt. Die Autofahrer sorgen mit Enteiserspray und Eiskratzer für einen weiterhin guten Durchblick und planen vor Beginn der Fahrt ein paar Minuten mehr ein. Auch die Stadt ist auf die widrigen Witterungsbedingungen und deren Folgen vorbereitet. Auf den öffentlichen Straßen wird mit Feuchtsalz gegen Schnee- und Eisglätte vorgegangen, da dies am effektivsten der Verkehrssicherheit dient. Dabei gilt der Grundsatz, so wenig Feuchtsalz wie möglich, aber so viel wie nötig. Die Räumung erfolgt in der Reihenfolge der Verkehrsbedeutung einzelner Straßen, zunächst werden die Hauptverkehrsstraßen versorgt, dann die Nebenstraßen. Fahrbahnen von Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung, d.h. Straßen in Wohngebieten, verkehrsberuhigte Bereiche und Tempo-30-Zonen.werden nicht regelmäßig gestreut Es wird sich auch bemüht, die Radwege zu räumen und zu streuen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass andere Verkehrswege Vorrang haben.

Schnee- und Eisglätte erfordern viel Rücksicht jedes Einzelnen. Der Winterdienst kann nicht überall zur gleichen Zeit sein. Alle Verkehrsteilnehmer sollten sich im Übrigen darauf einstellen, dass beim Auftreten von Eisglätte oder Schneefall während der Nachtzeit kein Räum- oder Streudienst stattfindet.

Räumen und Streuen auf öffentlichen Gehwegen und gemeinsamen Geh- u. Radwegen ist Anliegerpflicht – überall im Stadtgebiet. Die öffentlichen Gehwege und gemeinsamen Geh- u. Radwege müssen auf der ganzen Länge bei Schneefall oder Glatteis von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr, d.h. wenn nötig auch mehrmals geräumt und gestreut werden. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bzw. entstandene Glätte ist bis 07.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Bei öffentlichen Straßen, auf denen keine Gehwege ausgewiesen sind, muss der Straßenrand als Gehweg freigehalten werden.

Räum- und streupflichtige Anlieger dürfen aus Umweltgründen auf öffentlichen Gehwegen kein Streusalz verwenden. Aus ökologischer Sicht sollte auch auf Privatgrund und Privatwegen, außer bei besonderen Gefahrenpunkten wie Treppen und starken Steigungen, auf Salz verzichtet werden. Verwendet werden dürfen nur Streumittel, die eine nachhaltige abstumpfende Wirkung versprechen, das sind z.B. Sand oder Splitt. Die Stadt ist zur Bereitstellung von Streumitteln nicht verpflichtet, stellt dennoch eine begrenzte Menge Streugut in eigens dafür aufgestellten wettergeschützten Behältern zur Verfügung.

Daraus darf bei Winterglätte durch die Verpflichteten (Hausbesitzer, Mieter) zum Bestreuen der Gehwege, Material entnommen werden. Vom Angebot des Streugutes können alle Verpflichteten (Hausbesitzer, Mieter) Gebrauch machen, nicht jedoch beauftragte Unternehmen.

Weitere Informationen entnehmen sie bitte folgender Internetseite: 2015-17-07-Strassenreinigungssatzung_2-Satzung-zur-Aenderung_Bekanntmachug am 17.07.2015 / Stadt Ludwigslust