Inhalt

Wahl der Stadt- und Ortsteilvertretung 2024

Die Stadtvertretung wird jeweils für 5 Jahre gewählt. Auf Grundlage von § 60 Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V umfasst die Stadtvertretung Ludwigslusts 25 Sitze. Die nächste Wahl findet am 09.06.2024 statt. 


Öffentliche Bekanntmachungen

Ergebnisse Kommunalwahlen

2024-04-25 Bekanntmachung Einladung zur 2. Sitzung des Gemeindewahlausschusses

Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust

Öffentliche Bekanntmachung

2. Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Stadt Ludwigslust zur Kommunalwahl am 09.06.2024

Die 2. Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl zur Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust und zur Wahl der Ortsteilvertretungen in den Ortsteilen Glaisin, Kummer und Techentin findet am

Mittwoch, 12.06.2024 um 18.00 Uhr,

                        im Rathaus, Rathaussaal (Raum 227), Schloßstr. 38, 19288 Ludwigslust statt

Tagesordnung:

  1. Eröffnung der Sitzung durch die Gemeindewahlleiterin und Begrüßung, Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
  2. Bericht der Gemeindewahlleiterin über das Ergebnis der Wahlniederschriften der Wahlvorstände zur Wahl der Stadtvertretung in der Stadt Ludwigslust und zur Wahl der Ortsteilvertretungen in den Ortsteilen Glaisin, Kummer und Techentin auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit
  3. Ermittlung und Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zur Wahl der Stadtvertretung in der Stadt Ludwigslust und zur Wahl der Ortsteilvertretungen in den Ortsteilen Glaisin, Kummer und Techentin am 09.06.2024
  4. Schließung der Sitzung

Die Mitglieder des Wahlausschusses, die Wahlbewerber und die Vertrauenspersonen der Wahlbewerber werden hiermit zur Sitzung geladen.

Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Der Zutritt ist jedermann gestattet.

Ludwigslust, den 25.04.2024

gez. U. Müller

Gemeindewahlleiterin

2024-04-25 Wahlbekanntmachung OTV

Wahlbekanntmachung

1.

Am

9. Juni 2024

finden die

Wahlen der Ortsteilvertretungen in den Ortsteil Glaisin, Kummer und Techentin

statt.

Die Wahl dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2.

Die Wahl findet in folgenden Wahlbezirken statt.  In diesen Wahlbezirken erfolgt auch die Auszählung der Briefwahl.

Wahlbezirk      Wahlraum                                            Anschrift                                 Dieser Wahlraum ist                  

Wahlbezirk 009      Glaisin, Jugendclub                         Lindenstr. 3a                            barrierefrei zugänglich

Wahlbezirk 010      Kummer, Freiwillige Feuerwehr         Karl-Marx-Str. 12                      barrierefrei zugänglich

Wahlbezirk 002      Freiwillige Feuerwehr Techentin        Mühlenstr. 33                           barrierefrei zugänglich

 In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom

Datum

02.05.2024

bis

Datum

18.05.2024

zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

3.   Alle Wahlberechtigten können in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Für die Stimmabgabe in einem anderen Wahlraum benötigen sie die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein (Näheres dazu unten).

Alle Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitbringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Jeder Wähler erhält für die Wahl der Ortsteilvertretung, für die er wahlberechtigt ist, amtliche Stimmzettel. Die Stimmzettel müssen in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es ist darauf zu achten, dass mehrere Stimmzettel getrennt gefaltet und nicht ineinandergelegt werden dürfen.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. 

4.   Wahl der Ortsteilvertretung

Gewählt wird mit amtlichen grauen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

                   Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerberin Nachname“ oder „Einzelbewerber Nachname", den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/die Tätigkeit, die PLZ und den Wohnort der Bewerberinnen und Bewerber. Rechts daneben befinden sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber drei Kreise für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimmen gelten sollen.

Dabei können die drei Stimmen

- einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder

- verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages oder

- Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge

gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

Das Briefwahlergebnis für die Wahl der Ortsteilvertretung wird zusammen mit dem Urnenwahlergebnis im allgemeinen Wahlbezirk ausgezählt.

  1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk für die einzelnen Wahlen sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6.    Wahlberechtigte mit Wahlschein und Briefwahlunterlagen haben nachfolgende Besonderheiten zu beachten.

6.1   Wähler, die einen grauen Wahlschein für die Wahl der Ortsteilvertretung haben, können an der Wahl

-  der Ortsteilvertretung in dem Ortsteil, für den der Wahlschein gilt,

a) durch Stimmabgabe im Wahlbezirk

b) durch Briefwahl

         teilnehmen, soweit sie für die Wahl wahlberechtigt sind.

6.2   Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlbehörde amtliche Stimmzettel, amtliche Stimmzettelumschläge sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für verbundene Kommunalwahlen kann ein gemeinsamer Wahlbrief verwendet werden.

Es wird empfohlen, dass Briefwahlunterlagen spätestens ab dem 05.06.2024 persönlich bei der unter 1. angegebenen Stelle abgeholt werden.

7.   Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht für die Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt bei der Europawahl auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch Vertreter anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Ort, Datum

Ludwigslust, den 25.04.2024

Die Gemeindewahlbehörde

gez. Stefan Pinnow

2024-04-25 Wahlbekanntmachung Europawahl Kommunalwahl

Wahlbekanntmachung

1.

Am

9. Juni 2024

finden

-          in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und

-          in Mecklenburg-Vorpommern die Kommunalwahlen

statt.

Gewählt werden in der Stadt Ludwigslust

-               die Abgeordneten des Europäischen Parlaments

-               der Kreistag

-               die Stadtvertretung

Alle Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2.   

 Die Stadt Ludwigslust ist in

Anzahl

10

4

allgemeine Wahlbezirke und

Briefwahlbezirke eingeteilt .

Wahlbezirk 001:                 Wahlraum:                    Rathaus, Schloßstr. 38

Wahlbezirk 002:                 Wahlraum:                    Freiwillige Feuerwehr Techentin, Mühlenstr. 33

Wahlbezirk 003:                 Wahlraum:                    Kita Parkviertel, Johann-Georg-Barca-Str. 19

Wahlbezirk 004:                 Wahlraum:                    Stadthalle, Christian-Ludwig-Str. 1

Wahlbezirk 005:                 Wahlraum:                    Sporthalle Grundschule Fritz-Reuter, Kanalstraße 26    

Wahlbezirk 006:                 Wahlraum                     Jobcenter Ludwigslust-Parchim, Grandweg 10

Wahlbezirk 007:                 Wahlraum:                    Autohaus Hildesheim, Wöbbeliner Straße 90     

Wahlbezirk 008:                 Wahlraum:                    Lennéschule, Rennbahnweg 1

Wahlbezirk 009:                 Wahlraum:                    Glaisin, Jugendclub, Lindenstraße 3a   

Wahlbezirk 010:                 Wahlraum:                    Kummer; Freiwillige Feuerwehr, Karl-Marx-Str. 12

Die Wahlbezirke sind barrierefrei zugänglich.

Briefwahlvorstand 901: Rathaus,                            Schloßstraße 38, Raum 227, Rathaussaal

Briefwahlvorstand 902: Rathaus,                            Schloßstraße 38, Raum 221

Briefwahlvorstand 903: Rathaus,                            Schloßstraße 38, Raum 223, Kinderbibliothek

Briefwahlvorstand 904: Nebengebäude Rathaus,    Schloßstraße 36, Beratungsraum

Die Wahlbezirke gehören zum Wahlbereich Nr. 5 des Landkreises Ludwigslust-Parchim.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom

Datum

02.05.2024

bis

Datum

18.05.2024

zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

      Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses

für die Europawahl

um

15:00

Uhr                                    in

Ort und Raum

Schloßstraße 36, Beratungsraum

,

      für die Kommunalwahlen

        um

15:00

 Uhr                                   in

Ort und Raum

Schloßstraße 38, Raum 227, Rathaussaal

,

   um

15:00

 Uhr                               in

Ort und Raum

Schloßstraße 38, Raum 221

,

        um

15:00

 Uhr                                   in

Ort und Raum

Schloßstraße 38, Raum 223, Kinderbibliothek

zusammen.

3.     Alle Wahlberechtigten können in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Für die Stimmabgabe in einem anderen Wahlraum benötigen sie die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein (Näheres dazu unten bei Nummer 5.3).

Alle Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitbringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Die Wahlberechtigten erhalten bei Betreten des Wahlraums für die Europawahl und für die Kommunalwahlen, für die sie wahlberechtigt sind, Stimmzettel ausgehändigt. Die Stimmzettel müssen in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es ist darauf zu achten, dass mehrere Stimmzettel getrennt gefaltet und nicht ineinandergelegt werden dürfen.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte können sich bei der Europawahl zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen. Diese ist selbst mitzubringen. Zur Stimmabgabe bei den Kommunalwahlen werden von den Blindenvereinen keine Stimmzettelschablonen hergestellt.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. 

3.1 Wahl zum Europäischen Parlament

Gewählt wird mit amtlichen weißen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

                  Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der oder des Vorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

Der Wahlbezirk 005, Wahlraum Sporthalle Grundschule Fritz-Reuter, Kanalstraße 26 der Stadt Ludwigslust ist in die repräsentative Wahlstatistik der Europawahl einbezogen.

Die Wählerinnen und Wähler des aufgeführten Wahlbezirkes erhalten für die Stimmabgabe einen Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck nach Altersgruppen und Geschlecht. Weitere Hinweise zur repräsentativen Wahlstatistik enthält die Ergänzung zu dieser Wahlbekanntmachung.

3.2 Wahl des Kreistages

Gewählt wird mit amtlichen grünen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

                   Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerberin Nachname“ oder „Einzelbewerber Nachname", den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/die Tätigkeit, die PLZ und den Wohnort der Bewerberinnen und Bewerber. Rechts daneben befinden sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber drei Kreise für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimmen gelten sollen.

Dabei können die drei Stimmen

- einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder

- verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages oder

- Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge

gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

3.3 Wahl der Stadtvertretung

Gewählt wird mit amtlichen gelben Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

                   Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerberin Nachname“ oder „Einzelbewerber Nachname",den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/Tätigkeit, die PLZ und den Ortsteil der Bewerberinnen und Bewerber. Rechts daneben befinden sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber jeweils drei Kreise für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimmen gelten sollen.

Dabei können die drei Stimmen

- einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder

- verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages oder

- Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge

gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

4.   Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk für die einzelnen Wahlen sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.   Wahlberechtigte mit Wahlschein und Briefwahlunterlagen haben bei den zeitgleichen Europa- und Kommunalwahlen nachfolgende Besonderheiten zu beachten.

5.1 Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Europawahl

im Landkreis Ludwigslust-Parchim, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)   durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreisesoder

b)   durch Briefwahl

teilnehmen.

5.2 Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an der

-  Kreistagswahl und an der Gemeindevertretungswahl in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder

b) durch Briefwahl

         teilnehmen.

5.3 Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlbehörde amtliche Stimmzettel, amtliche Stimmzettelumschläge sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für verbundene Kommunalwahlen kann ein gemeinsamer Wahlbrief verwendet werden.

6.   Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht für die Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt bei der Europawahl auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch Vertreter anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Ort, Datum

Ludwigslust, den 25.04.2024

Die Gemeindewahlbehörde

gez. Stefan Pinnow


Ergänzung zur Wahlbekanntmachung

Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik

zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments

am 9. Juni 2024

  1. Auf der Grundlage § 3 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962) werden zur Europawahl 2024 unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten allgemeinen Wahlbezirken und Briefwahlbezirken repräsentative Auszählungen nach dem Wahltag durchgeführt.

Aus den Ergebnissen werden in den Folgemonaten repräsentative Wahlstatistiken über

a)     die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an den Wahlen nach Geschlecht und
10 Geburtsjahresgruppen, sowie

b)     die Wählerinnen und Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und 6 Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen

als repräsentative Bundesstatistiken erstellt.

Die ausgewählten allgemeinen Stichprobenwahlbezirke müssen mindestens 400 Wahlberechtigte und die ausgewählten Stichprobenbriefwahlbezirke mindestens 400 Wählerinnen und Wähler umfassen.

Die statistischen Auszählungen

-       der Wählerverzeichnisse nach a) werden in den Gemeindebehörden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen und

-       der Stimmzettel nach b) im Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern

durchgeführt.

Nach § 6 des Wahlstatistikgesetzes dürfen die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel bei den wahlstatistischen Auszählungen nicht zusammengeführt werden.

  1. In die repräsentative Wahlstatistik ist der

a)     allgemeine Wahlbezirk mit der Wahlbezirksnummer                         005

Stadt Ludwigslust einbezogen.

3.   In den ausgewählten repräsentativen Wahlbezirken werden nur Stimmzettel verwendet, die einen für die repräsentative Wahlstatistik nachfolgend aufgeführten Zusatzaufdruck enthalten:

A.

männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 2000 bis 2008

B.

männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1990 bis 1999

C.

männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1980 bis 1989

D.

männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1965 bis 1979

E.

männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1955 bis 1964

F.

männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1954 und früher

G.

weiblich, geboren 2000 bis 2008

H.

weiblich, geboren 1990 bis 1999

I.

weiblich, geboren 1980 bis 1989

K.

weiblich, geboren 1965 bis 1979

L.

weiblich, geboren 1955 bis 1964

M.

weiblich, geboren 1954 und früher

Die Wählerin oder der Wähler erhält für die Stimmabgabe einen in Abhängigkeit vom Geschlecht und Alter mit Unterscheidungsaufdruck versehenen Stimmzettel ausgehändigt.

In repräsentativen Briefwahlbezirken werden mit den Briefwahlunterlagen ebenfalls Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck zugesandt.

Die repräsentative Wahlstatistik hat keinen Einfluss auf die Ermittlung der Ergebnisse der Europawahl durch die Wahlvorstände in den repräsentativen Wahlbezirken.

2024-04-25 Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis OTV

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl

x der Ortsteilvertretung Glaisin

am

Datum

09. Juni 2024

x der Ortsteilvertretung Kummer

x der Ortsteilvertretung Techentin

in der Gemeinde

Name der Gemeinde

Stadt Ludwigslust

1.   Das gemeinsame Wählerverzeichnis zu den oben aufgeführten Wahlen für die Ortsteilvertretungen  

Ortsteil Glaisin, Ortsteil Kummer, Ortsteil Techentin

wird in der Zeit vom

Datum

20. Mai 2024

bis

Datum

24. Mai 2024

während der allgemeinen Öffnungszeiten

(20. bis 16. Tag vor der Wahl)

Ort der Einsichtnahme

Meldebehörde Stadt Ludwigslust, Wahlbüro (barrierefrei)

Schloßstr. 41, 19288 Ludwigslust

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.

2.   Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl,

spätestens am

Datum

24. Mai 2024

bis

12.00

Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde

                                                               (16. Tag vor der Wahl)

Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr.

Meldestelle Stadt Ludwigslust, Schloßstr.41, Wahlbüro  (barrierefrei)

unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.   Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum

Datum

18. Mai 2024

eine Wahlbenachrichtigung.

(22. Tag vor der Wahl)

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein(e) und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  1. 4.   Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die jeweilige Wahl der Ortsteilvertretung erteilt.

4.1 Wer einen Wahlschein für die Wahl der Ortsteilvertretung Glaisin hat, kann an der Wahl der Ortsteilvertretung Glaisin durch Stimmabgabe im Wahllokal des Wahlbezirkes 009 oder durch Briefwahl teilnehmen.

4.2 Wer einen Wahlschein für die Wahl der Ortsteilvertretung Kummer hat, kann an der Wahl der Ortsteilvertretung Kummer durch Stimmabgabe im Wahllokal des Wahlbezirkes 010 oder durch Briefwahl teilnehmen.

4.1 Wereinen Wahlschein für die Wahl der Ortsteilvertretung Techentin hat, kann an der Wahl der Ortsteilvertretung Techentin durch Stimmabgabe im Wahllokal des Wahlbezirkes 002 oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.   Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1   ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

5.2   ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 15 Abs. 2, 3 Landes- und Kommunalwahlordnung M-V

 bis zum

23. Tag vor der Wahl

17. Mai 2024

oder den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung M-V

bis zum

16. Tag vor der Wahl

24. Mai 2024

versäumt hat.

b)   wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung M-V bei Deutschen und Unionsbürgern

oder

der Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung

entstanden ist.

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchs-/Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum

Datum

07. Juni 2024

18.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch)

(2. Tag vor der Wahl)

beantragt werden.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

für die Wahl der Ortsteilvertretungen

-          einen amtlichen grauen Stimmzettel für die Wahl der jeweiligen Ortsteilvertretung, für die er wahlberechtigt ist,

-          einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und

-          einen amtlichen grünen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Wahlbriefe der Europawahl und der Kommunalwahlen werden bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Ort, Datum

Ludwigslust, den 25.04.2024

Die Gemeindewahlbehörde

gez. Stefan Pinnow

2024-04-25 Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl

x zum Europäischen Parlament

am

Datum

09. Juni 2024

x des Kreistages

x der Gemeindevertretung

in der Gemeinde

Name der Gemeinde

Stadt Ludwigslust

1.   Das gemeinsame Wählerverzeichnis zu den oben aufgeführten Wahlen für die Gemeinde

Stadt Ludwigslust

wird in der Zeit vom

Datum

20. Mai 2024

bis

Datum

24. Mai 2024

während der allgemeinen Öffnungszeiten

(20. bis 16. Tag vor der Wahl)

Ort der Einsichtnahme

Meldebehörde Stadt Ludwigslust, Wahlbüro (barrierefrei)

Schloßstr. 41, 19288 Ludwigslust

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.

2.   Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl,

spätestens am

Datum

24. Mai 2024

bis

12.00

Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde

                                                               (16. Tag vor der Wahl)

Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr.

Meldestelle Stadt Ludwigslust, Schloßstr.41, Wahlbüro  (barrierefrei)

unter Angabe der Gründe bei der Europawahl Einspruch einlegen bzw. bei Kommunalwahlen einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Einspruch bzw. Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.   Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum

Datum

18. Mai 2024

eine Wahlbenachrichtigung.

(22. Tag vor der Wahl)

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein(e) und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  1. 4.   Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die Europawahl und für die Kommunalwahlen getrennt erteilt.

4.1 Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl zum Europäischen Parlament durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises

Name

Ludwigslust- Parchim

      oder durch Briefwahl teilnehmen.

4.2 Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an der Wahl

               der Gemeindevertretung und des Kreistages in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein ausgestellt ist durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereichs oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.   Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1   ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

5.2   ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

a) wenn er nachweist, dass er für die Europawahl ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung / bzw. für die Kommunalwahl den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 15 Abs. 2, 3 Landes- und Kommunalwahlordnung M-V

bis zum

21. Tag vor der Wahl

19. Mai 2024 bei der Europawahl

 bis zum

23. Tag vor der Wahl

17. Mai 2024 bei den Kommunalwahlen

oder für die Europawahl die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung / bzw. für die Kommunalwahl den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Abs., 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung  

bis zum

16. Tag vor der Wahl

24. Mai 2024

versäumt hat.

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach

-          § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung bei Deutschen,

-          § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bei Unionsbürgern,

-          § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern

oder

bei der Europawahl der Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis bzw. bei Kommunalwahlen der Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach

-          § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bzw.

-          § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung

entstanden ist

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchs-/Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum

Datum

07. Juni 2024

18.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch)

(2. Tag vor der Wahl)

beantragt werden.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

a)     für die Wahl zum Europäischen Parlament

-          einen amtlichen weißen Stimmzettel

-          einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und

-          einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

b)     für die Kommunalwahlen

-          einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist

-          einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und

-          einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Es wird empfohlen, dass Briefwahlunterlagen spätestens ab dem 05.06.2024 persönlich bei der unter 1. angegebenen Stelle abgeholt werden.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Wahlbriefe der Europawahl und der Kommunalwahlen werden bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Ort, Datum

Ludwigslust, den 25.04.2024

Die Gemeindewahlbehörde

gez. Stefan Pinnow

2024-04-17 Bekanntmachung Wahlvorschläge OTV Techentin

Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust

Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeindewahlleiterin über die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsteilvertretung im Ortsteil Techentin.

Der Gemeindewahlausschuss der Stadt Ludwigslust hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.04.2024 folgende Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsteilvertretung im Ortsteil Techentin am 09.06.2024 im Wahlgebiet des Ortsteils Techentin zugelassen, die hiermit bekannt gegeben werden:


Familienname, Vorname

Geb.-jahr

Beruf / Tätigkeit

Ortsteil

1

AfL

Alternative für Ludwiglsut



1

Henning, Jürgen

1955

Lehrer

Techentin

2

BFL

Bürger-Forum Ludwigslust

1

Krull, Karsten

1968

Dipl. Finanzwirt (FH)

Techentin

3 Techentiner OTV Techentiner Ortsteilvertretung

1

Schwerk, Olaf

1968

Werkzeugmacher

Techentin

2

Eichmann, Daniela

1982

selbständig

Techentin

3

Gävert, Patrick

1985

Maschinenbautechniker

Techentin

4

Tiedke, Anna-Marie

1989

Steuerfachangestellte

Techentin

5

Schapper, Helmut

1954

Medizinpädagoge

Techentin

6

Maak, Ronny

1980

Angestellter

Techentin

7

Braasch, Stephan

1969

Berufssoldat

Techentin

8

Balmer, Robér

1980

Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen

Techentin

9

Jahnke, Mathias

1981

Anlagenmechaniker

Techentin

10

Ott, Michael

1970

FA für Werkzeugmaschinen

Techentin

11

Jahnke, Marita

1958

Rentnerin

Techentin

12

Kalis, Marco

1968

Einzelhandel

Techentin

Ludwigslust, den 17.04.2024       

                                                             

U. Müller

Gemeindewahlleiterin

2024-04-17 Bekanntmachung Wahlvorschläge OTV Kummer

Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust

Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeindewahlleiterin über die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsteilvertretung im Ortsteil Kummer.

Der Gemeindewahlausschuss der Stadt Ludwigslust hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.04.2024 folgende Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsteilvertretung im Ortsteil Kummer am 09.06.2024 im Wahlgebiet des Ortsteils Kummer zugelassen, die hiermit bekannt gegeben werden:


Familienname, Vorname

Geb.-jahr

Beruf / Tätigkeit

Ortsteil

1 DIE LINKE DIE LINKE

1

Luck, Karin

1959

Alltagsbegleiterin Altenpflege

Kummer

2

AfL

Alternative für Ludwigslust

1

Sieber, Daniel

1972

Schornsteinfegermeister

Kummer

3

WGK 94

Wählergemeinschaft Kummer 94

1

Geier, Stefan

1969

Tischlermeister

Kummer

2

Boltjes, Albert

1967

Landwirt

Kummer

3

Schultz, Christian 

1982

Diplom-Verwaltungswirt

Kummer

4

Brandt, Ramona

1974

Bankkauffrau

Kummer

5

Genz, Siegmund

1961

Diplom-Ing. Maschinenbau

Kummer

6

Höppner, Herms

1964

Meister für Holztechnik

Kummer

7

Lenthe, Enrico

1973

Vertriebsleiter Sicherheitstechnik

Kummer

8

Scholz, Andreas

1964

Betriebswirt / selbst.

Kummer

9

Rattunde, Angelika

1965

Maschinenbauing. / Konstrukteur

Kummer

10

Neumann, Mattes

2002

Zimmermann

Kummer

Ludwigslust, den 17.04.2024                                                                     

U. Müller

Gemeindewahlleiterin

2024-04-17 Bekanntmachung Wahlvorschkäge OTV Glaisin

Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust

Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeindewahlleiterin über die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsteilvertretung im Ortsteil Glaisin.

Der Gemeindewahlausschuss der Stadt Ludwigslust hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.04.2024 folgende Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsteilvertretung im Ortsteil Glaisin am 09.06.2024 im Wahlgebiet des Ortsteils Glaisin zugelassen, die hiermit bekannt gegeben werden:


Familienname, Vorname

Geb.-jahr

Beruf / Tätigkeit

Ortsteil

1

AfL

Alternative für Ludwigslust



1

Klüner, Andy

1987

Schornsteinfegermeister

Glaisin

2

GEMEINSAM GLAISIN

GEMEINSAM GLAISIN

1

Winkler, Dirk

1989

Landwirt

Glaisin

2

Wolter, Juliane

1987

Lehrkraft

Glaisin

3

Personn, Nick Lennart

1986

Software Engineer

Glaisin

4

Tiedcke, André

1985

Ingenieur

Glaisin

5

Rabe, Antje

1984

Auszubildende

Glaisin

6

Schmidt, Dennis

1977

selbständig

Glaisin

7

Oeding, Daniel

1973

Küchenchef

Glaisin

8

Friel, Holger

1960

Diplom-Ingenieur

Glaisin

9

Friel, Wilhard

1956

Rentner

Glaisin

Ludwigslust, den 17.04.2024                                                                     

U. Müller

Gemeindewahlleiterin

2024_04_17 Bekanntmachung Wahlvorschläge OTV Glaisin

2024-04-17_Bekanntmachung Wahlvorschläge Stadtvertretung Ludwigslust

Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust

Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeindewahlleiterin über die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtvertretung in der Stadt Ludwigslust.

Der Gemeindewahlausschuss der Stadt Ludwigslust hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.04.2024 folgende Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust am 09.06.2024 im Wahlgebiet Ludwigslust zugelassen, die hiermit bekannt gegeben werden:


Familienname, Vorname

Geb.-jahr

Beruf / Tätigkeit

Ortsteil

1 CDU

Christlich Demokratische Union Deutschlands



1

Schapper, Helmut

1954

Krankenpfleger, Medizinpädagoge

Techentin

2

Geier, Christian

1974

Betriebswirt (VWA)

3

Wieselmann, Dagmar

1966

Laborleitung

4

Engel, Christian

1937

Elektromeister

5

Szulczyk, Tom

1987

Key-Account-Manager

6

Wulf, Birgit

1959

Dipl.-Vermessungsing. (FH)

7

Schlünz, Volker

1959

Angestellter

Techentin

8

Lenthe, Enrico

1973

Elektriker

Kummer

9

Schlief, Alexander

1970

Heizungsbau-Meister

Techentin

10

Kruse, Beatrice

1985

Service-Leitung

11

Szulczyk, Katja

1987

Pflegehilfskraft

12

Dr. Hammer, Philipp

1982

Arzt

13

Bischoff, Karina

1975

Pflegedienstleitung

Techentin

14

Dittmann, Christin

1972

Verwaltungsbetriebswirtin (VWA)

15

Braasch, Stephan

1969

Berufssoldat

Techentin

16

Gävert, Patrick

1985

Maschinenbautechniker

Techentin

17

Wüstenberg, Tim

1999

Immobilienkaufmann

18

Pagels, Daniel

1990

Rechtsanwaltsfachangestellter

2

DIE LINKE

DIE LINKE

1

Roock, Melitta

1949

Grundschullehrerin

2

Laudon, Gerd Walter Josef

1951

Sonderschullehrer

Techentin

3

Strasberg, Paula

2005

Abiturientin

4

Schwarzenberg, Maik

1974

Verwaltungsfachangestellter

5

Dr. Morack, Sara Ellinor Ludmilla

1982

Historikerin

6

Albes, Jan

1990

Bierbraumeister

7

Hinrichs, Silvia

1958

Gartenbauingenieur (FH)

8

Liedtke, Jonas

1984

Musikpädagoge

Techentin

9

Voll, Sylvia

1954

Diplom Lehrerin

Kummer

10

Korzitze, Julien-Christopher

1991

Koch

11

Schwenn, Helga

1952

Erzieherin

12

Voll, Joachim

1955

Diplom Agraringenieur

13

Luck, Karin

1959

Alltagsbegleiterin Altenpflege

Kummer

14

Hartmann, Rolf

1952

Diplom Verwaltungswirt(FH)

15

Schwenn, Friedrich-Wilhelm

1951

Dozent

16

Lippert, Peter

1953

Rentner

3

SPD

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

1

Altenburg, Reiner

1959

Dipl.-Betriebswirt

Techentin

2

Schimske, Annemarie

1989

Regionalmanagerin LK LUP

3

Gollnisch, Marlon

1985

Kirchenbeamter

4

Buchholz, Sophie

1991

Marktleitung, Einzelhandel

5

Noack, Jürgen

1955

Polizeibeamter a.D.

6

Gollnisch, Manuela

1983

Landesbeamtin

7

Smakman, Willem Erhard

2002

Student

8

Müller, Detlef

1955

Rentner

4

AfD

Alternative für Deutschland

1

Brandt, René

1969

Fahrer DRK

5

AfL

Alternative für Ludwigslust

1

Hinrichs, Torsten

1961

Heizungsbaumeister

2

Langmaack, Uwe

1953

Fahrlehrer

3

Hintze, Jörg

1971

Bauingenieur

4

Warmbier, Thilo

1985

Orthopädiemeister

5

Zimmermann, Josef

1947

Kfz.-Ingenieur

Techentin

6

Schmekel, Thomas

1979

Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau

Techentin

7

Wolff, Marcel

1990

Steuerberater

8

Stickel, Mathias

1979

Malermeister

9

Henning, Jürgen

1955

Lehrer

Techentin

10

Sobanski, Torsten

1962

Installateurmeister

11

Schröder, Bernd

1964

Facharbeiter für Fleischerzeugnisse

12

Westedt, Nico

1981

Fahrlehrer

13

Richter, Maximilian

1998

Bauingenieur

14

Voigt, Heiko

1950

Diplomsportlehrer

Techentin

15

Janka, Steffen

1970

Diplomwirtschaftsingenieur

16

Richter, Oliver

1969

Bauingenieur

17

Rothe, Peter

1986

Präzisionswerkzeugmechanikermeister

18

Rückheim, Thomas

1982

Kaufmann im Groß- und Außenhandel

19

Sieber, Daniel

1972

Schornsteinfegermeister

Kummer

20

Klüner, Andy

1987

Schornsteinfegermeister

Glaisin

21

Jastram, Tilo

1975

Kraftfahrzeugtechniker

6

Aufbruch

Aufbruch Ludwigslust

1

Böhringer, Heiko

1963

Dipl. Ing. Informationstechnik

2

Geister, Verona

1965

Lehrerin

3

Scholz, Andreas

1964

Betriebswirt

Kummer

4

Leithold, Iris

1969

Redakteurin

5

Cravaak, Marcus

1976

Zahntechniker

Techentin

6

Böhringer, Noah

1997

Lehramtsstudent

7

BFL

Bürger-Forum Ludwigslust

1

Löning, Marion

1966

Schulleiterin

2

Warnke, Bernd

1953

Dipl. Bauingenieur Dipl. Verwaltungsbetriebswirt (VWA)

Techentin

3

Korte, René

1974

Ang. öff. Dienst

4

Nerius, Christian

1982

Sparkassenbetriebswirt

5

Jauert, Christina

1987

Lehrerin

6

Krull, Karsten

1968

Dipl. Finanzwirt (FH)

Techentin

7

Rabe, Benjamin

1982

Dipl. Ing.

Glaisin

8

Machalitza, Nicole

1973

Sozialpädagogin

8

BfW

Bündnis freier Wähler Ludwigslust

1

Thees, Stephan

1985

Außendienst

2

Mußfeldt, Wilfried

1951

Dipl. Wirtschafts Ing.

3

Knaack, Sandra

1989

Teamleitung Bürgerservice und zentrale Dienste

4

Krüger, Torsten

1964

Küchenleiter Krankenhaus

5

Schwartz, Michael

1977

Notfallsanitäter

6

Gläsemann, Petra

1964

Kaufmännische Leitung

9

GRÜNE

Bündnis 90 / DIE GRÜNEN

1

Domian, Sarah

1992

Controllerin

2

Elster, Steven

1996

Sozialarbeiter

3

Stöckinger, Corinna

1989

SAS-Programmiererin

Techentin

4

Kinder, Frank

1977

Hausmeister

5

Holst, Ann-Dörthe

1966

Ärztin

Glaisin

6

Stöckinger, Maik

1981

Hochschuldozent*in

Techentin

7

Freitag, Nathalie Lina

2002

Studentin

8

Friel, Holger

1960

Dipl-Ingenieur

Glaisin

9

Glaßmann, Tine

1980

Krankenschwester

10

Heimat und Identität

Heimat und Identität

1

Augustin, Dennis

1970

Architekt

11

Einzelbewerbung Klitta

1

Klitta, Ringo

1981

Gesundheits- und Krankenpfleger

Herr Folker Lothar Hans Roggensack ist nach Zulassung des Wahlvorschlages DIE LINKE durch den Gemeindewahlausschuss verstorben. Gemäß § 19 Abs. 4 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V ist dies entsprechend bekannt zu machen.

Ludwigslust, den 17.04.2024                                                                     

U. Müller

Gemeindewahlleiterin

2024-04-08 Bekanntmachung Übernahme Sitz im Gemeindewahlausschuss

               Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust

               Öffentliche Bekanntmachung

Im Hinblick auf die öffentliche Bekanntmachung vom 15.03.2024 wird mitgeteilt, dass für

für Herrn Lauritz Neumann

Frau Angela Janta

den Sitz im Gemeindewahlausschuss übernimmt

Ludwigslust, den 08.04.2024

U. Müller

Gemeindewahlleiterin

2023-03-15 Bekanntmachung Einladung zur 1. Sitzung des Gemeindewahlausschusses

Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust

Öffentliche Bekanntmachung

1. Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Stadt Ludwigslust zur Kommunalwahl am 09.06.2024

Die 1. Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl zur Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust und zur Wahl der Ortsteilvertretungen in den Ortsteilen Glaisin, Kummer und Techentin findet am

Dienstag, 11.04.2024 um 18.00 Uhr,

                        im Rathaus, Rathaussaal (Raum 227), Schloßstr. 38, 19288 Ludwigslust statt

Tagesordnung:

  1. Eröffnung der Sitzung durch die Gemeindewahlleiterin und Begrüßung, Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
  2. Einführung in die Tätigkeit des Gemeindewahlausschusses durch die Gemeindewahlleiterin und Verpflichtung der Mitglieder gemäß § 7 Abs. 2 Landeskommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V)
  3. Bericht zum Ergebnis der Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge durch die Wahlleiterin und Beratung
  4. Beschlussfassung über die Zulassung oder Zurückweisung der eingereichten Wahlvorschläge
  5. Bekanntgabe der Entscheidung des Gemeindewahlausschusses.
  6. Schließung der Sitzung

Die Mitglieder des Wahlausschusses und die Vertrauenspersonen der Wahlbewerber werden hiermit zur Sitzung geladen.

Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Der Zutritt ist jedermann gestattet.

Ludwigslust, den 15.03.2024

gez. U. Müller

Gemeindewahlleiterin

2024-03-15 Bekanntmachung Besetzung Gemeindewahlausschuss

               Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust

               Öffentliche Bekanntmachung

                

Die Stadtvertretung Ludwigslust hat auf ihrer Sitzung am 12.07.2023 die Anzahl der weiteren Mitglieder des Gemeindewahlausschusses auf 7 festgelegt.

Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust hat auf der Grundlage des § 10 Landes und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) folgende weitere Mitglieder als Beisitzer in den Gemeindewahlausschuss berufen:

Beisitzer                                                 

1. Wolfgang Dittmann

2. Dietmar Heidtmann

3. Uta Lippert

4. Katrin Rössler

5. Lauritz Neumann

6. Heinz Jauert

[7. unbesetzt]

Es wird darauf hingewiesen, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung tagt und ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.

Ludwigslust, den 15.03.2024

gez. U. Müller

Gemeindewahlleiterin

2024-02-12_Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Ortsteile

Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust

Bekanntmachung

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen Wahlbekanntmachung zur Wahl der Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust am 09.06.2024

Gemäß § 14 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2022 (GVOBl. M-V S. 586), fordere ich im Hinblick auf die am 09.06.2024 stattfindenden Wahl der Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust auf.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die von der Gemeindewahlleiterin, Schloßstraße 38, 19288 Ludwigslust, kostenfrei ausgegeben werden. Die Vordrucke können auch online über die Internetseite www.ludwigslust.de/wahlen oder der Internetseite der Landeswahlleitung www.laiv.mv.de/Wahlen/Formulare beschafft werden. Auf die Einhaltung der Vorschriften zum Inhalt und zur Form der Wahlvorschläge sowie die Regelung zu den persönlichen Voraussetzungen der Kandidatinnen und Kandidaten (§§ 15, 16, 62 und 66 LKWG M-V) wird hingewiesen.

Bei der Einreichung der Wahlvorschläge ist Folgendes zu beachten:

I. Wahlgebiet; Wahlbereich

Die Gebiete der Ortsteile Techentin, Glaisin und Kummer sind je ein Wahlgebiet. Die Wahlgebiete bilden jeweils einen Wahlbereich.

II. Anzahl der zu wählenden Vertreter, Höchstzahl Bewerber je Wahlvorschlag

Für den Ortsteil Glaisin sind 7 Ortsteilvertreter, für den Ortsteil Kummer sind 8 Ortsteilvertreter und für den Ortsteil Techentin sind 9 Ortsteilvertreter zu wählen.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen dürfen für den Ortsteil Glaisin höchstens 12 Bewerberinnen und Bewerber, für den Ortsteil Kummer höchsten 13 Bewerberinnen und Bewerber und Für den Ortsteil Techentin höchsten 14 Bewerberinnen und Bewerber enthalten.

II. Wahlvorschlagsrecht;

Wahlvorschläge können eingereicht werden von:

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Partei),

2. Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe) oder

3. einzelnen Personen, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlagen (Einzelbewerbung).

Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen dürfen höchsten 30 Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung darf nur eine Person enthalten. Verbindungen von Wahlvorschlägen oder gemeinsame Wahlvorschläge sind nicht zulässig.


III. Inhalt und Form von Wahlvorschlägen

Beim Aufstellen der Wahlvorschläge sind die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge gemäß § 62 i. V. m. §§ 15, 16 LKWG M-V und § 24 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) zu beachten.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Formblätter 4.1.1 bis 4.2 der Anlage 4 LKWO zu verwenden.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, soweit vorhanden, deren Kurzbezeichnung oder Kennwort tragen. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung „Einzelbewerberin“ oder „Einzelbewerber“ und als Zusatz den Nachnamen.

Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in verbindlicher Reihenfolge in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt.  Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine von der Versammlungsleitung, der Schriftführung und einer weiteren teilnehmenden Person unterzeichnete Ausfertigung der Niederschrift der Versammlung beizufügen.

Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zu Benennung schriftlich erteilt hat.

Alle Personen, die sich auf den Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein. Sie haben gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass sie keiner oder keiner anderen Partei angehören.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen vertretungsberechtigten Personen, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin / eines Einzelbewerbers muss von ihr / ihm selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin / ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr, eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.

Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleiterin ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen.

Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.

Wer durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 25 der Kommunalverfassung begründen würde, ist verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine rechtlich nicht bindende Erklärung darüber beizufügen, welche Erklärung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 der Kommunalverfassung im Fall des Wahlerfolgs beabsichtigt ist.

Änderungen an Wahlvorschlägen können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist vorgenommen werden. Die Rücknahme eines Wahlvorschlags ist möglich, solange noch nicht über die Zulassung entschieden ist. Eine Änderung oder Rücknahme kann nur durch übereinstimmende Erklärung der Vertrauenspersonen erfolgen. Sofern im Fall einer Einzelbewerbung keine zweite Vertrauensperson vorhanden ist, reicht die Erklärung der Einzelbewerberin / des Einzelbewerbers. Die Erklärung muss gegenüber der Wahlleitung schriftlich abgegeben werden.


IV.  Wahlberechtigung und Wählbarkeit von Unionsbürgern

Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind), die bei der Kommunalwahl kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeitsentscheidung ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerber (Formblatt 4.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17.05.2024 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 03.05.2024 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

V. Einreichungsfrist und Einreichungsstelle

Gemäß § 62 Absatz 4 LKWG sind die Wahlvorschläge bis spätestens am 75. Tag vor der Wahl, also am Dienstag, 26.03.2024, 16.00 Uhr (Ausschlussfrist) bei der Gemeindewahlleiterin unter folgender Anschrift schriftlich und vollständig einzureichen:

Stadt Ludwigslust

Gemeindewahlleiterin

Schloßstraße 38

19288 Ludwigslust

Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Wahlvorschläge, die verspätet eingegangen sind, hat der Wahlausschuss gemäß § 20 Abs. 3 LKWG M-V zurückzuweisen.

Ludwigslust, 12.02.2024

U. Müller

Gemeindewahlleiterin

2024-01-19 Bekanntmachung Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen Wahlbekanntmachung zur Wahl der Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust am 09.06.2024

Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust

Bekanntmachung

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen Wahlbekanntmachung zur Wahl der Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust am 09.06.2024

Gemäß § 14 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2022 (GVOBl. M-V S. 586), fordere ich im Hinblick auf die am 09.06.2024 stattfindenden Wahl der Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust auf.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die von der Gemeindewahlleiterin, Schloßstraße 38, 19288 Ludwigslust, kostenfrei ausgegeben werden. Die Vordrucke können auch online über die Internetseite www.ludwigslust.de/wahlen oder der Internetseite der Landeswahlleitung www.laiv.mv.de/Wahlen/Formulare beschafft werden. Auf die Einhaltung der Vorschriften zum Inhalt und zur Form der Wahlvorschläge sowie die Regelung zu den persönlichen Voraussetzungen der Kandidatinnen und Kandidaten (§§ 15, 16, 62 und 66 LKWG M-V) wird hingewiesen.

Bei der Einreichung der Wahlvorschläge ist Folgendes zu beachten:

I. Wahlgebiet; Anzahl der zu wählenden Vertreter

Jeder zur Wahl der Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust eingereichte Wahlvorschlag gilt für das gesamte Wahlgebiet der Stadt Ludwigslust, inkl. der Ortsteile. Es sind 25 Stadtvertreter zu wählen.

II. Wahlvorschlagsrecht; Höchstzahl Bewerber je Wahlvorschlag

Wahlvorschläge können eingereicht werden von:

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Partei),

2. Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe) oder

3. einzelnen Personen, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlagen (Einzelbewerbung).

Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen dürfen höchsten 30 Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung darf nur eine Person enthalten. Verbindungen von Wahlvorschlägen oder gemeinsame Wahlvorschläge sind nicht zulässig.

III. Inhalt und Form von Wahlvorschlägen

Beim Aufstellen der Wahlvorschläge sind die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge gemäß § 62 i. V. m. §§ 15, 16 LKWG M-V und § 24 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) zu beachten.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Formblätter 4.1.1 bis 4.2 der Anlage 4 LKWO zu verwenden.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, soweit vorhanden, deren Kurzbezeichnung oder Kennwort tragen. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung „Einzelbewerberin“ oder „Einzelbewerber“ und als Zusatz den Nachnamen.

Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in verbindlicher Reihenfolge in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt.  Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine von der Versammlungsleitung, der Schriftführung und einer weiteren teilnehmenden Person unterzeichnete Ausfertigung der Niederschrift der Versammlung beizufügen.

Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zu Benennung schriftlich erteilt hat.

Alle Personen, die sich auf den Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein. Sie haben gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass sie keiner oder keiner anderen Partei angehören.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen vertretungsberechtigten Personen, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin / eines Einzelbewerbers muss von ihr / ihm selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin / ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr, eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.

Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleiterin ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen.

Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.

Wer durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 25 der Kommunalverfassung begründen würde, ist verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine rechtlich nicht bindende Erklärung darüber beizufügen, welche Erklärung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 der Kommunalverfassung im Fall des Wahlerfolgs beabsichtigt ist.

Änderungen an Wahlvorschlägen können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist vorgenommen werden. Die Rücknahme eines Wahlvorschlags ist möglich, solange noch nicht über die Zulassung entschieden ist. Eine Änderung oder Rücknahme kann nur durch übereinstimmende Erklärung der Vertrauenspersonen erfolgen. Sofern im Fall einer Einzelbewerbung keine zweite Vertrauensperson vorhanden ist, reicht die Erklärung der Einzelbewerberin / des Einzelbewerbers. Die Erklärung muss gegenüber der Wahlleitung schriftlich abgegeben werden.

IV.  Wahlberechtigung und Wählbarkeit von Unionsbürgern

Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind), die bei der Kommunalwahl kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeitsentscheidung ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerber (Formblatt 4.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17.05.2024 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 03.05.2024 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

V. Einreichungsfrist und Einreichungsstelle

Gemäß § 62 Absatz 4 LKWG sind die Wahlvorschläge bis spätestens am 75. Tag vor der Wahl, also am Dienstag, 26.03.2024, 16.00 Uhr (Ausschlussfrist) bei der Gemeindewahlleiterin unter folgender Anschrift schriftlich und vollständig einzureichen:

Stadt Ludwigslust

Gemeindewahlleiterin

Schloßstraße 38

19288 Ludwigslust

Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Wahlvorschläge, die verspätet eingegangen sind, hat der Wahlausschuss gemäß § 20 Abs. 3 LKWG M-V zurückzuweisen.

Ludwigslust, 19.01.2024

U. Müller

Gemeindewahlleiterin

Wer ist wählbar?

  • alle Wahlberechtigten (Deutsche i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union)
  • seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) oder gewöhnlich hier aufhalten
  • kein Ausschluss nach § 6 Abs. 2 LKWG M-V

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

  • Wahlvorschläge sind mit dem amtlichen Vordrucken für Gemeindevertretungs- und Kreistagswahlen einzureichen 4.1.1 bis 4.2 
  • Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben dem Wahlvorschlag eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat mit dem Formblatt 6  beizufügen

Die üblichen Formulare haben wir Ihnen hier zusammengestellt:

Für die Ortsteilvertretungswahl benutzen Sie bitte zwingend die hier beigefügten Formulare. Für die Stadtvertretung können auch die Formulare auf der 

 der Internetseite des Landesamtes für innere Verwaltung MV verwendet werden. Bitte klicken Sie dort auf den Reiter "Kommunalwahlen". Dort finden Sie bei Bedarf auch das Formblatt 6. 


Bis wann müssen die Wahlvorschläge eingereicht werden?

  • bis zum 26. März 2024, 16:00 Uhr (75. Tag vor der Wahl), schriftlich und vollständig bei der Gemeindewahlleiterin, Schloßstraße 38, 19288 Ludwigslust, Ansprechpartnerin: Frau Ulrike Müller

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig wie möglich einzureichen, sodass etwaige Mängel, die die Zulassung beeinträchtigen könnten, noch rechtzeitig behoben werden können.



Rechtsvorschriften und weitere Informationen