Wer ist wählbar?
- alle Wahlberechtigten (Deutsche i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union)
- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) oder gewöhnlich hier aufhalten
- kein Ausschluss nach § 6 Abs. 2 LKWG M-V