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2024-04-25 Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis OTV

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl

x der Ortsteilvertretung Glaisin

am

Datum

09. Juni 2024

x der Ortsteilvertretung Kummer

x der Ortsteilvertretung Techentin

in der Gemeinde

Name der Gemeinde

Stadt Ludwigslust

1.   Das gemeinsame Wählerverzeichnis zu den oben aufgeführten Wahlen für die Ortsteilvertretungen  

Ortsteil Glaisin, Ortsteil Kummer, Ortsteil Techentin

wird in der Zeit vom

Datum

20. Mai 2024

bis

Datum

24. Mai 2024

während der allgemeinen Öffnungszeiten

(20. bis 16. Tag vor der Wahl)

Ort der Einsichtnahme

Meldebehörde Stadt Ludwigslust, Wahlbüro (barrierefrei)

Schloßstr. 41, 19288 Ludwigslust

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.

2.   Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl,

spätestens am

Datum

24. Mai 2024

bis

12.00

Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde

                                                               (16. Tag vor der Wahl)

Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr.

Meldestelle Stadt Ludwigslust, Schloßstr.41, Wahlbüro  (barrierefrei)

unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.   Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum

Datum

18. Mai 2024

eine Wahlbenachrichtigung.

(22. Tag vor der Wahl)

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein(e) und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  1. 4.   Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die jeweilige Wahl der Ortsteilvertretung erteilt.

4.1 Wer einen Wahlschein für die Wahl der Ortsteilvertretung Glaisin hat, kann an der Wahl der Ortsteilvertretung Glaisin durch Stimmabgabe im Wahllokal des Wahlbezirkes 009 oder durch Briefwahl teilnehmen.

4.2 Wer einen Wahlschein für die Wahl der Ortsteilvertretung Kummer hat, kann an der Wahl der Ortsteilvertretung Kummer durch Stimmabgabe im Wahllokal des Wahlbezirkes 010 oder durch Briefwahl teilnehmen.

4.1 Wereinen Wahlschein für die Wahl der Ortsteilvertretung Techentin hat, kann an der Wahl der Ortsteilvertretung Techentin durch Stimmabgabe im Wahllokal des Wahlbezirkes 002 oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.   Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1   ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

5.2   ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 15 Abs. 2, 3 Landes- und Kommunalwahlordnung M-V

 bis zum

23. Tag vor der Wahl

17. Mai 2024

oder den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung M-V

bis zum

16. Tag vor der Wahl

24. Mai 2024

versäumt hat.

b)   wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung M-V bei Deutschen und Unionsbürgern

oder

der Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung

entstanden ist.

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchs-/Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum

Datum

07. Juni 2024

18.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch)

(2. Tag vor der Wahl)

beantragt werden.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

für die Wahl der Ortsteilvertretungen

-          einen amtlichen grauen Stimmzettel für die Wahl der jeweiligen Ortsteilvertretung, für die er wahlberechtigt ist,

-          einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und

-          einen amtlichen grünen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Wahlbriefe der Europawahl und der Kommunalwahlen werden bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Ort, Datum

Ludwigslust, den 25.04.2024

Die Gemeindewahlbehörde

gez. Stefan Pinnow