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2024-04-25 Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl

x zum Europäischen Parlament

am

Datum

09. Juni 2024

x des Kreistages

x der Gemeindevertretung

in der Gemeinde

Name der Gemeinde

Stadt Ludwigslust

1.   Das gemeinsame Wählerverzeichnis zu den oben aufgeführten Wahlen für die Gemeinde

Stadt Ludwigslust

wird in der Zeit vom

Datum

20. Mai 2024

bis

Datum

24. Mai 2024

während der allgemeinen Öffnungszeiten

(20. bis 16. Tag vor der Wahl)

Ort der Einsichtnahme

Meldebehörde Stadt Ludwigslust, Wahlbüro (barrierefrei)

Schloßstr. 41, 19288 Ludwigslust

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.

2.   Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl,

spätestens am

Datum

24. Mai 2024

bis

12.00

Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde

                                                               (16. Tag vor der Wahl)

Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr.

Meldestelle Stadt Ludwigslust, Schloßstr.41, Wahlbüro  (barrierefrei)

unter Angabe der Gründe bei der Europawahl Einspruch einlegen bzw. bei Kommunalwahlen einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Einspruch bzw. Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.   Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum

Datum

18. Mai 2024

eine Wahlbenachrichtigung.

(22. Tag vor der Wahl)

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein(e) und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  1. 4.   Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die Europawahl und für die Kommunalwahlen getrennt erteilt.

4.1 Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl zum Europäischen Parlament durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises

Name

Ludwigslust- Parchim

      oder durch Briefwahl teilnehmen.

4.2 Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an der Wahl

               der Gemeindevertretung und des Kreistages in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein ausgestellt ist durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereichs oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.   Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1   ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

5.2   ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

a) wenn er nachweist, dass er für die Europawahl ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung / bzw. für die Kommunalwahl den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 15 Abs. 2, 3 Landes- und Kommunalwahlordnung M-V

bis zum

21. Tag vor der Wahl

19. Mai 2024 bei der Europawahl

 bis zum

23. Tag vor der Wahl

17. Mai 2024 bei den Kommunalwahlen

oder für die Europawahl die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung / bzw. für die Kommunalwahl den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Abs., 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung  

bis zum

16. Tag vor der Wahl

24. Mai 2024

versäumt hat.

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach

-          § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung bei Deutschen,

-          § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bei Unionsbürgern,

-          § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern

oder

bei der Europawahl der Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis bzw. bei Kommunalwahlen der Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach

-          § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bzw.

-          § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung

entstanden ist

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchs-/Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum

Datum

07. Juni 2024

18.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch)

(2. Tag vor der Wahl)

beantragt werden.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

a)     für die Wahl zum Europäischen Parlament

-          einen amtlichen weißen Stimmzettel

-          einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und

-          einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

b)     für die Kommunalwahlen

-          einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist

-          einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und

-          einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Es wird empfohlen, dass Briefwahlunterlagen spätestens ab dem 05.06.2024 persönlich bei der unter 1. angegebenen Stelle abgeholt werden.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Wahlbriefe der Europawahl und der Kommunalwahlen werden bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Ort, Datum

Ludwigslust, den 25.04.2024

Die Gemeindewahlbehörde

gez. Stefan Pinnow