2024-04-25 Wahlbekanntmachung OTV
Wahlbekanntmachung
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1. |
Am |
9. Juni 2024 |
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finden die Wahlen der Ortsteilvertretungen in den Ortsteil Glaisin, Kummer und Techentin statt. Die Wahl dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. |
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2. |
Die Wahl findet in folgenden Wahlbezirken statt. In diesen Wahlbezirken erfolgt auch die Auszählung der Briefwahl. |
Wahlbezirk Wahlraum Anschrift Dieser Wahlraum ist
Wahlbezirk 009 Glaisin, Jugendclub Lindenstr. 3a barrierefrei zugänglich
Wahlbezirk 010 Kummer, Freiwillige Feuerwehr Karl-Marx-Str. 12 barrierefrei zugänglich
Wahlbezirk 002 Freiwillige Feuerwehr Techentin Mühlenstr. 33 barrierefrei zugänglich
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In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom |
Datum 02.05.2024 |
bis |
Datum 18.05.2024 |
zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
3. Alle Wahlberechtigten können in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Für die Stimmabgabe in einem anderen Wahlraum benötigen sie die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein (Näheres dazu unten).
Alle Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitbringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Jeder Wähler erhält für die Wahl der Ortsteilvertretung, für die er wahlberechtigt ist, amtliche Stimmzettel. Die Stimmzettel müssen in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es ist darauf zu achten, dass mehrere Stimmzettel getrennt gefaltet und nicht ineinandergelegt werden dürfen.
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
4. Wahl der Ortsteilvertretung
Gewählt wird mit amtlichen grauen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerberin Nachname“ oder „Einzelbewerber Nachname", den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/die Tätigkeit, die PLZ und den Wohnort der Bewerberinnen und Bewerber. Rechts daneben befinden sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber drei Kreise für die Kennzeichnung.
Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimmen gelten sollen.
Dabei können die drei Stimmen
- einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder
- verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages oder
- Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge
gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.
Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.
Das Briefwahlergebnis für die Wahl der Ortsteilvertretung wird zusammen mit dem Urnenwahlergebnis im allgemeinen Wahlbezirk ausgezählt.
- Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk für die einzelnen Wahlen sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Wahlberechtigte mit Wahlschein und Briefwahlunterlagen haben nachfolgende Besonderheiten zu beachten.
6.1 Wähler, die einen grauen Wahlschein für die Wahl der Ortsteilvertretung haben, können an der Wahl
- der Ortsteilvertretung in dem Ortsteil, für den der Wahlschein gilt,
a) durch Stimmabgabe im Wahlbezirk
b) durch Briefwahl
teilnehmen, soweit sie für die Wahl wahlberechtigt sind.
6.2 Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlbehörde amtliche Stimmzettel, amtliche Stimmzettelumschläge sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für verbundene Kommunalwahlen kann ein gemeinsamer Wahlbrief verwendet werden.
Es wird empfohlen, dass Briefwahlunterlagen spätestens ab dem 05.06.2024 persönlich bei der unter 1. angegebenen Stelle abgeholt werden.
7. Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht für die Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt bei der Europawahl auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch Vertreter anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
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Ort, Datum Ludwigslust, den 25.04.2024 |
Die Gemeindewahlbehörde gez. Stefan Pinnow |
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