2025-01-17 Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl
Wahlbekanntmachung
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1. |
Am |
23. Februar 2025 |
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findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. |
2.
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Die Stadt Ludwigslust ist in |
Anzahl 10 3 |
allgemeine Wahlbezirke und Briefwahlbezirke eingeteilt . |
Wahlbezirk 001: Wahlraum: Rathaus, Schloßstr. 38
Wahlbezirk 002: Wahlraum: Freiwillige Feuerwehr Techentin, Mühlenstr. 33
Wahlbezirk 003: Wahlraum: Kita Parkviertel, Johann-Georg-Barca-Str. 19
Wahlbezirk 004: Wahlraum: Stadthalle, Christian-Ludwig-Str. 1
Wahlbezirk 005: Wahlraum: Sporthalle Grundschule Fritz-Reuter, Kanalstraße 26
Wahlbezirk 006: Wahlraum Jobcenter Ludwigslust-Parchim, Grandweg 10
Wahlbezirk 007: Wahlraum: Autohaus Hildesheim, Wöbbeliner Straße 90
Wahlbezirk 008: Wahlraum: Lennéschule, Rennbahnweg 1
Wahlbezirk 009: Wahlraum: Glaisin, Jugendclub, Lindenstraße 3a
Wahlbezirk 010: Wahlraum: Kummer, Freiwillige Feuerwehr, Karl-Marx-Str. 12
Die Wahlbezirke sind barrierefrei zugänglich.
Briefwahlvorstand 901: Rathaus, Schloßstraße 38, Raum 227, Rathaussaal
Briefwahlvorstand 902: Rathaus, Schloßstraße 38, Raum 221
Briefwahlvorstand 903: Rathaus, Schloßstraße 38, Raum 223, Kinderbibliothek
Die Wahlbezirke gehören zum Wahlkreis 12 Schwerin, Ludwigslust-Parchim I, Nordwestmecklenburg I.
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In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom |
Datum 18.01.2025 |
bis |
Datum 02.02.2025 |
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übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. |
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
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um |
15:00 |
Uhr in |
Ort und Raum Schloßstraße 38, Raum 227, Rathaussaal |
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um |
15:00 |
Uhr in |
Ort und Raum Schloßstraße 38, Raum 221 |
, |
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um |
15:00 |
Uhr in |
Ort und Raum Schloßstraße 38, Raum 223, Kinderbibliothek |
zusammen. |
3. Alle Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Für die Stimmabgabe in einem anderen Wahlraum benötigen sie die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein (Näheres dazu unten bei Nummer 5).
Alle Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitbringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
Die Wahlberechtigten erhalten bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namnen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landesliste und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzezichnung.
Die Wahlberechtigten geben
ihre Erststimme in der Weise ab
dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Bewerber sie gelten soll,
und ihre Zweitstimme in der Weise,
dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettlers (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen. Diese ist selbst mitzubringen.
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk für die einzelnen Wahlen sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift und Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
5. Wahlberechtigte, mit Wahlschein, können an den Wahlen durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlbezirk in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch Vertreter anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
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Ort, Datum Ludwigslust, den 17.01.2025 |
Die Gemeindewahlbehörde Stefan Pinnow Bürgermeister |
Ergänzung zur Wahlbekanntmachung
Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik
zur Wahl des Deutschen Bundestages
am 23.02.2025
- Auf der Grundlage § 2 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962) werden zur Wahl des Deutschen Bundestages am 23.02.2025 unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten allgemeinen Wahlbezirken und Briefwahlbezirken repräsentative Auszählungen nach dem Wahltag durchgeführt.
Aus den Ergebnissen werden in den Folgemonaten repräsentative Wahlstatistiken über
a) die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an den Wahlen nach Geschlecht und
10 Geburtsjahresgruppen, sowie
b) die Wählerinnen und Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und 6 Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen
als repräsentative Bundesstatistiken erstellt.
Die ausgewählten allgemeinen Stichprobenwahlbezirke müssen mindestens 400 Wahlberechtigte und die ausgewählten Stichprobenbriefwahlbezirke mindestens 400 Wählerinnen und Wähler umfassen.
Die statistischen Auszählungen
- der Wählerverzeichnisse nach a) werden in den Gemeindebehörden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen und
- der Stimmzettel nach b) im Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern
durchgeführt.
Nach § 6 des Wahlstatistikgesetzes dürfen die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel bei den wahlstatistischen Auszählungen nicht zusammengeführt werden.
- In die repräsentative Wahlstatistik ist der
a) allgemeine Wahlbezirk mit der Wahlbezirksnummer 004
b) der Briefwahlbezirk 902
Stadt Ludwigslust einbezogen.
3. In den ausgewählten repräsentativen Wahlbezirken werden nur Stimmzettel verwendet, die einen für die repräsentative Wahlstatistik nachfolgend aufgeführten Zusatzaufdruck enthalten:
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A. |
männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 2001 bis 2007 |
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B. |
männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1991 bis 2000 |
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C. |
männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1981 bis 1990 |
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D. |
männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1966 bis 1980 |
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E. |
männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1956 bis 1965 |
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F. |
männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1955 und früher |
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G. |
weiblich, geboren 2001 bis 2007 |
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H. |
weiblich, geboren 1991 bis 2000 |
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I. |
weiblich, geboren 1981 bis 1990 |
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K. |
weiblich, geboren 1966 bis 1980 |
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L. |
weiblich, geboren 1956 bis 1965 |
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M. |
weiblich, geboren 1955 und früher |
Die Wählerin oder der Wähler erhält für die Stimmabgabe einen in Abhängigkeit vom Geschlecht und Alter mit Unterscheidungsaufdruck versehenen Stimmzettel ausgehändigt.
In repräsentativen Briefwahlbezirken werden mit den Briefwahlunterlagen ebenfalls Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck zugesandt.
Die repräsentative Wahlstatistik hat keinen Einfluss auf die Ermittlung der Ergebnisse der Bundestagswahl durch die Wahlvorstände in den repräsentativen Wahlbezirken.
- PDF-Datei: 4 MB