2025-03-07 Bekanntmachung der Satzung über die Regelung des Kostenersatzes für Einsätze und Leistungen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ludwigslust
Amtliche Bekanntmachung
Satzung über die Regelung des Kostenersatzes für Einsätze und Leistungen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ludwigslust
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), des § 25 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V 2015, S. 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Januar 2016 (GVOBl. M-V S. 20) und der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz - KAG M-V - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust am 05.03.2025 folgende Satzung erlassen.
§ 1 Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Stadt Ludwigslust unterhält eine öffentliche Feuerwehr (Freiwillige Feuerwehr), nachfolgend als "Feuerwehr" bezeichnet, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz MV (Pflichtaufgaben). Die Feuerwehr (Gemeindefeuerwehr) der Stadt Ludwigslust besteht aus den Ortsfeuerwehren Glaisin, Hornkaten, Kummer, Ludwigslust und Techentin.
(2) Die Feuerwehr der Stadt Ludwigslust kann über die Aufgaben gemäß Absatz 1 hinaus freiwillige Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht gefährdet wird. Über die Durchführung freiwilliger Leistungen entscheidet auf Antrag die jeweilige Ortswehrführung in Abstimmung mit der Gemeindewehrführung. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung freiwilliger Leistungen besteht nicht.
§ 2 Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Stadt Ludwigslust erhebt für die Einsätze und Leistungen der Feuerwehr gem. §1 Abs.1 Kostenersatz nach dem als Anlage beigefügten "Kostenersatztarif", der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Für besondere Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit Einsätzen und Leistungen nach Absatz 1 erhebt die Stadt Ludwigslust zusätzliche Kostenerstattungsbeträge nach Maßgabe dieser Satzung.
(3) Ansprüche der Stadt Ludwigslust (insbesondere zivilrechtliche Ansprüche) für andere als die in der Anlage zu dieser Satzung bezeichneten Leistungen bleiben von dieser Satzung unberührt.
(4) Kostenersatz wird auch bei missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr erhoben.
§ 3 Bemessungsgrundlage bei Pflichtaufgaben
(1) Maßstab für die Berechnung des Kostenersatzes nach den §2 ist die Einsatzzeit des Personals und der im Kostentarif genannten Fahrzeuge, soweit sie zum Einsatz gekommen sind.
(2) Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge erfolgt entsprechend der gültigen Ausrückeordnung der Stadt Ludwigslust. Nach der Lagebeurteilung am Ereignisort liegt der Einsatz von Personal, Geräten und Fahrzeugen im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleitung der Feuerwehr.
(3) Einsatzzeit ist die Zeit von der Alarmierung der Feuerwehr der Stadt Ludwigslust bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft aller zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge. Die Einsatzzeit endet abweichend von Satz 1, wenn ein neuer Einsatzbefehl vor Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft ergeht bereits mit dem neuen Einsatzbefehl. Gleichzeitig beginnt die Einsatzzeit für den neuen Einsatz.
(4) Für jede angefangenen 15 Minuten der Einsatzzeit werden 25 Prozent der im Kostenersatztarif jeweils genannte Kostenersatz erhoben.
(5) Muss die Feuerwehr der Stadt Ludwigslust wegen oder infolge eines Einsatzes oder einer Leistung besondere Leistungen Dritter in Anspruch nehmen, so werden die dafür entstehenden tatsächlichen Entgelte zusätzlich zu dem Kostenersatz nach dieser Satzung in Rechnung gestellt.
(6) Die Pflicht zum Kostenersatz umfasst auch den Schadensersatz und die Entschädigung nach § 26 BrSchG.
§ 4 Kostenersatzschuldner
(1) Kostenersatzschuldner für Leistungen gem. §1 Abs.1 ist, wer die Leistung der Feuerwehr in Anspruch genommen hat oder wem der Einsatz der Feuerwehr zugutegekommen ist. Das sind im Einzelnen:
a) wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat
b) wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat
c) wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst
d) der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen-, Luft, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben
e) der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln
f) der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 BrSchG (abwehrender Brandschutz)
g) der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswache.
(2) Mehrere Kostenersatzschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei vorsätzlicher Brandstiftung und sonstigem vorsätzlichen Verhalten haftet nur der Täter.
(3) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung auch die Pflicht einer anderen Einrichtung oder Behörde zur Gefahrenbeseitigung, so ist Kostenersatzschuldner der Rechtsträger der anderen Einrichtung oder Behörde, soweit ein Kostenersatz nach Abs. 1 nicht möglich ist.
(4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Kostenersatzfreiheit, Härtefälle
(1) Bei Einsätzen nach §1 Abs. 1 ist der Einsatz der Feuerwehr für den Geschädigten nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 BrSchG unentgeltlich.
(2) Unentgeltlich sind Einsätze der Feuerwehr, die im Rahmen des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern zur Abwehr von Katastrophen und zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr durchgeführt werden.
(3) Kein Kostenersatz wird erhoben für Maßnahmen zur Brandverhütung und zur Durchführung brandschutztechnischer Sicherheitsmaßnahmen (z. B. beim Verladen von feuergefährlichen oder explosiven Materialien, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich ist).
(4) Von der Erhebung von Kostenersatz nach §1 Abs. 1 oder Kosten kann die Stadt Ludwigslust ganz oder teilweise absehen, soweit sie nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht bestünde.
§ 6 Entstehung und Fälligkeit
(1) Der Kostenersatz für Leistungen nach §1 Abs.1 entsteht mit dem Ende des Einsatzes, auch wenn es zu einer tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht gekommen ist.
(2) Der Kostenersatz wird 4 Wochen nach Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten für Kostenerstattungsansprüche nach § 3 Abs. 6 und 7 dieser Satzung entsprechend.
(4) Die Feuerwehr kann die Ausführung einer Leistung oder die Überlassung von Geräten von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung für den Kostenersatz abhängig machen.
§ 7 Haftung
Die Feuerwehr haftet nicht für Personenschäden oder Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung der in Anspruch genommenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch den Kostenersatzschuldner verursacht worden sind.
§ 8 Datenschutz
(1) Die Stadt Ludwigslust ist berechtigt, zum Zwecke der Kostenersatzerhebung nach dieser Satzung die erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern, zu verwenden und zu verarbeiten.
(2) Erforderliche Daten sind insbesondere Name und Anschrift des Kostenersatzschuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters sowie die tatsächlichen Angaben zum Grund der Kostenersatzpflicht.
(3) Zur Ermittlung des Kostenersatzschuldners können zum Zwecke der Kostenersatzerhebung die in Absatz 2 genannten Daten bei Dritten erhoben werden. Dritte sind insbesondere Polizeibehörden, Ordnungsbehörden, Meldebehörden und das Kraftfahrtbundes- amt.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes sowie § 28 BrSchG.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie ersetzt die 1. Änderung zur Gebührensatzung für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Ludwigslust vom 01.01.2002.
gez. Stefan Pinnow
Bürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetztes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Ludwigslust geltend gemacht wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden.
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