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2025-06-04 Amtliche Bekanntmachung Verordnung über das Führen von Hunden im Gemeindegebiet Ludwigslust (Hundeverordnung)

Verordnung über das Führen von Hunden im Gemeindegebiet Ludwigslust (Hundeverordnung)

Aufgrund des § 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 und 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V) vom 27.04.2020 (GVOBI. M-V S. 334 zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 891), in Verbindung mit § 8 Abs. 5 der Hundehalterverordnung (HundehVO M-V) vom 11.07.2022 (GVOBI. M-V 2022 S. 441) verordnet der Bürgermeister der Stadt Ludwigslust mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Ludwigslust-Parchim:

§ 1 Führen von Hunden

(1) Innerhalb der geschlossenen Ortschaft der Stadt Ludwigslust sowie deren Ortsteile müssen Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums an einer Leine geführt werden. Im übrigen Gemeindegebiet sind Hunde jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Andere gesetzliche Regelungen bleiben davon unberührt.

(2) Hundeleinen und Hundehalsbänder müssen reißfest sein, um eine ununterbrochene Kontrolle des Führenden über die Bewegung des Hundes zu gewährleisten.

§ 2 Mitnahmeverbot

(1)    Hunde dürfen nicht auf ausgewiesene

  1. Spielplätze und Bolzplätze
  2. Skaterplätze
  3. Sportanlagen

mitgenommen werden.

(2) Sportanlagen von Hundevereinen sind von diesem Verbot ausgenommen.

§ 3 Verunreinigungen

Wer einen Hund führt, hat den durch das Tier verursachten Hundekot auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in Grünanlagen unverzüglich zu beseitigen. Innerhalb der geschlossenen Ortschaft der Stadt Ludwigslust sowie deren Ortsteile sind zu verschließende Behältnisse oder Beutel mitzuführen, in die der Hundekot vollständig aufzunehmen ist oder in sonstiger Weise geeignete Vorkehrungen zur vollständigen Beseitigung des Hundekots zu treffen sind. Gefüllte und geschlossene Behältnisse und Beutel sind über die eigene Reststofftonne oder über die öffentlich, durch die Stadt zur Verfügung gestellten, zugänglichen Abfallbehälter zu beseitigen. Hundehalter und Hundeführer können durch Vollzugsbeamte der Stadt Ludwigslust, die nach § 103 Abs. 3 SOG MV bestellt sind, angehalten werden und haben auf Verlangen die Behältnisse oder Beutel vorzuweisen oder einen Nachweis über die getroffenen sonstigen Vorkehrungen zur Beseitigung des Hundekots zu führen.

§ 4 Ausnahmen

Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde von Behörden und Hunden von Betrieben des Bewachungsgewerbes, Hunde der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie Jagdgebrauchshunde, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert. Diese Hundeverordnung gilt nicht für Blindenführhunde und Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen. Weitere Ausnahmen können auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 SOG M-V handelt, wer

vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

a)       § 1 Abs. 1 S. 1 Hunde innerhalb der geschlossenen Ortschaft der Stadt Ludwigslust sowie deren Ortsteile nicht an der Leine ausführt,

b)      § 1 Abs. 1 S. 2 Hunde nicht ausreichend beaufsichtigt,

c)       § 1 Abs. 2 Hundeleinen oder Halsbänder verwendet, die nicht reißfest und nicht hinreichend geeignet sind, eine ununterbrochene Kontrolle des Führenden über die Bewegung des Hundes zu gewährleisten,

d)      § 2 Abs. 1 Hunde auf ausgewiesenen Spielplätzen, Bolzplätzen, Skaterplätzen oder Sportanlagen mitführt,

e)      § 3 den durch das Tier verursachten Hundekot auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie Grünanlagen nicht unverzüglich beseitigt,

f)        § 3 keine Behältnisse oder Beutel vorweist oder sonstige geeignete Vorkehrungen bei sich führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

(3) Die Regelung des § 19 Abs. 4 SOG MV darf bzgl. § 5 Abs. 1 HundeVO angewendet werden. 

(4) Der Bürgermeister ist Verfolgungsbehörde i.S.d. §§ 35, 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) i.V.m.

§§ 19 Abs. 1 und 3 des Sicherheits-und Ordnungsgesetz (SOG M-V).

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ludwigslust, den 04.06.2025

 gez. Stefan Pinnow                                           (Siegel)

Bürgermeister