2025-07-21 Amtliche Bekanntmachung der Satzung zum Schutz der Bäume in der Stadt Ludwigslust und ihrer Ortsteile (Baumschutzsatzung)
Die Stadtvertretung Ludwigslust hat auf ihrer Sitzung am 16.07.2025 nachfolgende Satzung beschlossen:
Satzung zum Schutz der Bäume in der Stadt Ludwigslust und ihrer Ortsteile (Baumschutzsatzung)
Präambel
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024, GVOBl. M-V 2024 in Verbindung mit § 15 des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2012 (GVOBL. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVOBl. M-V S. 546), hat die Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust in ihrer Sitzung am 16.07.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Ludwigslust und ihrer Ortsteile.
§ 2 Schutzzweck
(1) Diese Satzung wird erlassen zur
1. Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2. Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes und
3. Abwehr schädlicher Einwirkungen.
(2) Schutzzwecke sind insbesondere die
1. Erhaltung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
2. Erhaltung und Förderung eines artenreichen Gehölzbestandes und
3. Verbesserung des Kleinklimas und der Luftqualität.
(3) Zur Sicherung des Schutzzweckes nach Absatz (1) und (2) werden die in § 3 angeführten
Schutzgegenstände zu
- geschützten Landschaftsbestandteilen -
erklärt.
§ 3 Schutzgegenstand
(1) Durch diese Satzung sind folgende Bäume auf öffentlichen und privaten Grundstücken geschützt:
1. Linden, Eichen und Ulmen ab einem Stammumfang von 0,3 Metern,
2. alle anderen Nadel- und Laubbäume, einschließlich Walnuss und Esskastanie, ab einem Stammumfang von 0,8 Metern,
3. Ersatzpflanzungen im Sinne des § 8 und durch öffentliche Mittel geförderte Pflanzungen unabhängig von ihrer Größe.
(2) Vom Schutz dieser Satzung sind ausgenommen:
1. Obstbäume sowie Gehölze, die im Rahmen von Streuobstwiesen, Gärtnereien und Baumschulen bewirtschaftet werden und der Erreichung des Betriebszweckes dienen,
2. Gehölze, die als Naturdenkmale rechtsverbindlich festgesetzt oder einstweilig gesichert sind,
3. Gehölze, die nach § 18 NatSchAG M-V geschützt sind,
4. Gehölze, die Bestandteil einer nach § 19 NatSchAG M-V geschützten Allee oder einseitigen Gehölze sind,
5. Bäume innerhalb eines Bebauungsplangebietes oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, wenn mindestens der Planstand nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch erreicht ist,
6. Gehölze in Wäldern im Sinne des Waldgesetzes,
7. Gehölze in Kleingartenvereinen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,
8. Gehölze, die im Rahmen von Unterhaltungs-, Wiederherstellungs-, Sanierungs- oder Abbruchmaßnahmen an zulässigerweise erstellten Gebäuden, Gebäudeteilen oder Ver- und Entsorgungsleitungen ohne zumutbaren Aufwand nicht zu halten sind,
9. Gehölze, die in einem Abstand von weniger als 8 m an einem zulässigerweise erstellten Gebäude oder Gebäudeteil stehen und nicht als Naturdenkmal registriert und geschützt sind,
10. Gehölze in ordnungsgemäß bewirtschafteten Parkanlagen, denkmalgeschützten Parkanlagen sowie auf Friedhöfen.
§ 4 Verbote
(1) Es ist verboten geschützte Gehölze zu beseitigen.
(2) Weiterhin sind alle Handlungen verboten, die zu einer Schädigung, erheblichen oder nachhaltigen Veränderung oder Beeinträchtigung der geschützten Gehölze führen können. Insbesondere sind folgende Maßnahmen unzulässig:
1. Verletzungen von Wurzeln, Stamm oder Teilen der Krone,
2. Abgrabungen und Aufschüttungen im Wurzelbereich, sowohl dauerhaft als auch zeitweise,
3. Versiegelung des Bodens im Wurzelbereich mit wasser- und luftundurchlässigen Stoffen wie Asphalt, Beton oder anderen Materialien einschließlich der Errichtung von baulichen Anlagen,
4. Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Laugen, Ölen, Farben oder anderen phytotoxischen Substanzen,
5. Anlegen von Mieten und die Ablagerung von Materialien im Wurzelbereich,
6. Abstellen von Fahrzeugen und Geräten im Wurzelbereich, außer bereits bestehende Parkplätze,
7. Freisetzen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen oder Tankanlagen im Wurzelbereich,
8. Tiefenlockerung oder Tiefpflügen über eine Tiefe von 0,35 Metern im Wurzelbereich,
9. Anlegen oder Unterhalten von offenem Feuer im Wurzelbereich.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten nach § 4 bleiben
1. ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und zur Erhaltung geschützter Gehölze,
2. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert,
3. das Fällen von vollständig abgestorbenen Bäumen.
§ 6 Gebote
(1) Der Weidetierhalter hat Beeinträchtigungen geschützter Gehölze bei der Weidetierhaltung auszuschließen.
(2) Maßnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr im Sinne des § 5 Satz 2 ergriffen wurden, sind dem Fachbereich Stadtentwicklung und Tiefbau der Stadtverwaltung Ludwigslust, Schloßstraße 38, 19288, Ludwigslust, oder dem Bürgermeister unverzüglich, spätestens jedoch am darauffolgenden Arbeitstag, anzuzeigen.
§ 7 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Eine Ausnahme von Verboten nach § 4 ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Gehölze zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
2. eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Einschränkungen verwirklicht werden kann,
3. von dem geschützten Gehölz Gefahren ausgehen, die unmittelbar Personen oder Sachen von bedeutendem Wert betreffen und nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
4. die geschützten Gehölze krank sind bzw. die physiologische Altersgrenze erreicht oder überschritten haben und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
5. die Beseitigung des geschützten Gehölzes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem, öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist,
6. die geschützten Gehölze die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinterliegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können.
(2) Von den Verboten des § 4 kann im Einzelfall auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn
1. die Durchführung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde,
2. die Durchführung zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde,
3. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(3) Ausnahmen oder Befreiungen sind beim Fachbereich Stadtentwicklung und Tiefbau der Stadtverwaltung Ludwigslust schriftlich zu beantragen (Antragsformular). Antragsberechtigt ist der jeweilige Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bzw. Dritte mit berechtigtem Interesse. Soweit notwendig, sind die Erlaubnisvoraussetzungen vom Antragsteller nachzuweisen.
(4) Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
§ 8 Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung
(1) Bei Ausnahmen und Befreiungen nach § 7 kann dem Antragsteller auferlegt werden, für die Entfernung geschützter Gehölze auf seine Kosten eine Ersatzpflanzung mit einheimischen und standortgerechten Laubgehölzen (im Einzelfall auch standortgerechten Nadelgehölzen) entsprechend den Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen durchzuführen und diese mindestens drei Jahre zu pflegen oder pflegen zu lassen. Der Stammumfang der Jungbäume muss dabei 0,14 – 0,16 m betragen.
(2) Bei der Beseitigung von Bäumen liegt das Kompensationsverhältnis bei 1:1 (Anlage 1 Baumschutzkompensationserlass, Stand 2007). Unter Berücksichtigung von Vitalität, Standort und Wert (ökologisch/kulturell) des geschützten Baumes kann die Anzahl oder Größe der Ersatzbäume angepasst werden. Als Ersatzpflanzung kann im Einzelfall die Pflanzung einheimischer Sträucher oder Hecken in einem Wertumfang, der der vorher genannten Baumpflanzung entspricht, zugelassen werden.
(3) Die Ersatzpflanzungen sind spätestens in der Pflanzperiode vorzunehmen, die der Gehölzabnahme folgt. Wachsen die gepflanzten Gehölze nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
(4) Im Falle einer rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der Ersatzpflanzung kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Gehölzes, das nach Abs. (1) Satz 1 oder 2 als Ersatz zu pflanzen ist. Dabei sind die Kosten der fachgerechten Pflanzung und gesamtheitlichen Pflege in Höhe von 30 % des Nettopreises zuzüglich mitzurechnen.
§ 9 Folgenbeseitigung bei ungenehmigten Eingriffen in den geschützten Gehölzbestand
Wer entgegen den Verboten des § 4 geschützte Gehölze als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Grundstückes beseitigt, schädigt, beeinträchtigt oder wesentlich verändert oder diese Handlungen durch Dritte duldet, kann verpflichtet werden, Ersatzpflanzungen auszuführen oder Ausgleichszahlungen im Sinne des § 8 zu leisten.
§ 10 Verwendung von Ausgleichszahlungen
Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadt Ludwigslust zu leisten. Sie sind zweckgebunden für die Neupflanzung und Pflege von Gehölzen im Geltungsbereich dieser Satzung zu verwenden.
§ 11 Begriffsbestimmungen
(1) Bäume sind ausdauernde Holzgewächse mit einem oder mehreren dominierenden Stämmen, deren Verzweigung eine Krone bildet. Der Stamm kann sich sehr weit unten verzweigen, jedoch muss dies oberhalb des Bodens erfolgen.
(2) Der Stammumfang ist der Umfang eines Gehölzes in 1,3 Metern Höhe über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz niedriger als ein 1,3 Meter, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz ausschlaggebend. Bei mehrstämmigen Bäumen entscheidet die Summe der Einzelstammumfänge, wobei mindestens einer der Stämme den unter § 3 Abs. (1) Satz 1 oder 2 genannten Umfang erreichen muss.
(3) Beschädigungen sind Eingriffe im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich der Gehölze, die zur nachhaltigen oder erheblichen Beeinträchtigung ihrer Vitalität, Stand- und Bruchsicherheit, zur Herabsetzung der natürlichen Lebenserwartung oder zum vorzeitigen Absterben führen können.
(4) Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus eines Gehölzes liegt vor, wenn Maßnahmen vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen oder das weitere Wachstum des Gehölzes erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.
(5) Als Wurzelbereich gilt die Bodenfläche unter der Krone (Kronentraufe) zuzüglich 1,50 m, bei säulenförmigen Bäumen zuzüglich 5 m nach allen Seiten.
§ 12 Betreten von Grundstücken, Untersuchungen
(1) Nach § 9 Abs. (1) NatSchAG M-V dürfen Bedienstete und Beauftragte der Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke, mit Ausnahme von Wohngebäuden, betreten und dort nach rechtzeitiger Ankündigung Vermessungen, Bestandserhebungen, Bodenuntersuchungen, Bodenproben oder ähnliche Arbeiten durchführen sowie Fotografien anfertigen.
(2) Vor dem Betreten eines nicht jedermann zugänglichen Grundstückes sollen nach § 9 Abs. (2) NatSchAG M-V der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte benachrichtigt werden, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 NatSchAG M-V handelt, wer
1. vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Abs. (1) und (2) zuwiderhandelt,
2. entgegen § 6 Abs. (2) Beeinträchtigungen durch Weidetiere nicht verhindert,
3. Nebenbestimmungen im Rahmen einer nach § 7 erteilten Ausnahme oder Befreiung nicht oder nicht fristgerecht oder unvollständig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 43 NatSchAG M-V mit einer Geldbuße entsprechend dem Bußgeldkatalog M-V geahndet werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz der Bäume in der Stadt Ludwigslust und ihrer Ortsteile (Baumschutzsatzung) vom 27. April 2005 außer Kraft.
Ludwigslust, den 21.07.2025
gez.
Stefan Pinnow
Bürgermeister
Verstoß gegen Verfahrens und Formvorschriften
Ein Verstoß der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern erlassen worden sind, kann gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, der Verstoß wird innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Ludwigslust geltend gemacht. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stetes geltend gemacht werden.
2025-07-21 Amtliche Bekanntmachung Baumschutzsatzung