Inhalt

2025-07-29 Amtliche Bekanntmachung 2. Änderung der Parkgebührenordnung

Amtliche Bekanntmachung

2. Änderung der Parkgebührenordnung

Die Stadtvertretung Ludwigslust hat auf ihrer Sitzung am 16.07.2025 folgende Änderung der Parkgebührenordnung vom 22.03.2023, zuletzt geändert am 15.11.2024, beschlossen:

Artikel 1

§ 4 wurde wie folgt neu gefasst:                 

§4 Entstehung und Fälligkeit

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche zum Zwecke des Parkens. Die Gebühr ist unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges am Parkscheinautomaten zu entrichten. Ferner ist die Zahlung mittels Mobiltelefon / Smartphone über eine App möglich. Durch die Nutzung dieser App können zusätzliche Kosten entstehen. Ein Ausfall des Parkscheinautomaten verpflichtet nicht zur Nutzung der Zahlung mittels Mobiltelefon / Smartphone. Bei Zahlung mittels Mobiltelefon/Smartphone erfolgt die Abrechnung minutengenau.

Artikel 2

§ 5 wurde hinzugefügt:

§ 5 Inkrafttreten

Die Parkgebührenordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ludwigslust, den                                                                                           _______29.07.2025__________

                                                                                                                                   Datum der Ausfertigung

                                                                                                                              __________________________

                                                                                                                               Stefan Pinnow, Bürgermeister

Veröffentlichungsvermerk:                                                                      

Im Internet bekannt gemacht am                                                          _______29.07.2025__________

                                                                                                                                   Veröffentlichungsdatum

Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften

Ein Verstoß der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder auf Grund der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern erlassen worden sind, kann gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, der Verstoß wird innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Ludwigslust geltend gemacht. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.