2025-10-20 Amtliche Bekanntmachung Neufassung der Satzung zur Nutzung der Bibliothek der Stadt Ludwigslust
Amtliche Bekanntmachung
Neufassung der Satzung zur Nutzung der Bibliothek der Stadt Ludwigslust
Präambel
Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136) i.V. m. den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650), hat die Stadtvertretung in ihrer Sitzung am XX.XX.2025 die Neufassung der Satzung zur Nutzung der Bibliothek der Stadt Ludwigslust beschlossen.
1. Allgemeines
Die Bibliothek Ludwigslust ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Ludwigslust. Alle sind im Rahmen der Satzung zur Benutzung der Bibliothek auf öffentlich-rechtlicher Grundlage berechtigt.
Bibliotheksgut (Medien) sind: Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Spiele, CDs, MP3s, eMedien, DVDs und alle anderen zur Ausleihe angebotenen Formen von Datenträgern und Gegenstände der Bibliothek der Dinge.
2. Gebühren
2.1 Die Nutzung der Stadtbibliothek ist kostenfrei, für besondere Leistungen der Stadtbibliothek sowie für Versäumnisse werden Gebühren erhoben.
2.2 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis für die Stadtbibliothek Ludwigslust, welches Bestandteil dieser Bibliothekssatzung ist (Anlage 1).
3. Nutzerkreis
3.1 Einzelpersonen
Alle sind im Rahmen dieser Satzung berechtigt, die Bibliothek zu nutzen.
3.2. Minderjährige
Die Benutzung der Bibliothek kann mit Vollendung des 7. Lebensjahres erfolgen. Für Kinder unter 7 Jahren muss die gesetzliche Vertretung ein Benutzungsverhältnis mit der Bibliothek abschließen und entsprechende Medien auf ihren Namen entleihen. Es gelten die Regelungen der §§ 104 ff. BGB.
4. Anmeldung
4.1. Anmeldung durch Einzelpersonen ab Vollendung des 16. Lebensjahres
Künftige Nutzende haben sich durch die Vorlage des Personalausweises bzw. gültiger amtlicher Papiere, die die Anschrift nachweisen, wie Duldung, Aufenthaltsgestattung, Reiseausweis für Schutzsuchende, Nationalpass oder Passersatz anzumelden.
4.2. Anmeldung von Minderjährigen
Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen der Einwilligung der gesetzlichen Vertretung. Mit der Einwilligung wird der Nutzungsvertrag mit Minderjährigen vollgültig. Die gesetzliche Vertretung verpflichtet sich, für den Verlust und die Beschädigung ausgeliehener Medien zu haften und anfallende Gebühren zu begleichen.
Bei der Anmeldung von Minderjährigen legt die gesetzliche Vertretung den Personalausweis bzw. das unter 4.1. genannte Dokument vor.
4.3. Speicherung von Daten, Datenschutz
Nutzende erkennen mit der Unterschrift die Benutzungs- und Gebührensatzung an und stimmen gleichzeitig zu, dass persönliche Daten elektronisch bei der Stadtbibliothek Ludwigslust gespeichert werden. Grundlage für die Erhebung und Speicherung der Daten ist das Landesdatenschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V, § 9). Folgende Daten werden von Nutzenden erhoben:
Name, Vorname, Postanschrift, Geburtsdatum, E-Mail und Telefonnummer.
4.4. Anmeldeformulare
Für alle Nutzerformen werden Anmeldeformulare benutzt, die die
- Zustimmung zur Datenerfassung,
- Anerkennung der Satzung zur Benutzung der Bibliothek der Stadt Ludwigslust inklusive der Anlage 1 und bei Minderjährigen zusätzlich
- Verpflichtung der gesetzlichen Vertretung für den Verlust bzw. Beschädigung der entliehenen Medien zu haften bzw. anfallende Gebühren zu begleichen,
enthalten.
Die Angaben bzw. Verpflichtungen werden durch die persönliche Unterschrift des Nutzenden bestätigt.
4.5. Nutzerausweis
Jeder Nutzende der Bibliothek erhält nach der Anmeldung einen Nutzerausweis. Dieser Ausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek.
Der Verlust ist der Bibliothek sofort anzuzeigen. Der Ersatz ist kostenpflichtig. Jährlich erfolgt eine Kontrolle der Nutzerausweise.
4.6. Meldungen von Anschriften- und Namensänderungen
Nutzende sind verpflichtet, Änderungen der Anschrift und des Namens unter Vorlage des Personalausweises oder einer anderen gültigen amtlichen Wohnanschriftsbestätigung wie Duldung, Aufenthaltsgestattung, Reiseausweis für Schutzsuchende, Nationalpass oder Passersatz unverzüglich zu melden.
Bei Minderjährigen erfolgt die Meldung durch die gesetzliche Vertretung unter Vorlage des Personalausweises oder einer anderen gültigen amtlichen Wohnanschriftsbestätigung wie Duldung, Aufenthaltsgestattung, Reiseausweis für Schutzsuchende, Nationalpass oder Passersatz.
5. Benutzung von Bibliotheksgut (Medien)
5.1. Ausleihe von Medien
Es dürfen, mit Ausnahme der Medien für die Onleihe Mecklenburg-Vorpommern, maximal 40 Medien ausgeliehen werden. Für jeden Ausleihvorgang ist der Nutzerausweis vorzulegen. Bestehen Zweifel an der Identität von Nutzenden, sind diese durch Vorlage des Personalausweises auszuräumen. Falsche oder gesperrte Nutzerausweise werden eingezogen. Der Nutzerausweis ist erst beim Ausleihen der Medien vorzulegen, um Belastungen mit Medien, die Nutzende nicht erhalten haben, auszuschalten.
Die Ausleihe von Medien an minderjährige Nutzende kann untersagt werden, wenn das auszuleihende Medium nicht altersgerecht ist.
5.2. Ausleihe von e-Medien
In der Onleihe Mecklenburg-Vorpommern können digitale Medien wie E-Books, E-Paper, E-Audios ausgeliehen und aus dem Internet heruntergeladen werden. Das Angebot steht allen Bibliotheksnutzenden des Verbundes „Onleihe Mecklenburg-Vorpommern“ zur Verfügung. Für die Nutzung der Onleihe wird eine jährliche Gebühr erhoben. Nach Zahlung der Gebühr wird das Nutzerkonto freigeschaltet.
Ausleihzeit, Rückgabe und sonstige Bedingungen der Onleihe richten sich nach den für die „Onleihe Mecklenburg-Vorpommern“ gültigen Regelungen.
5.3. Rücknahme der entliehenen Medien
Die entliehenen Medien sind am Verbuchungstisch der Bibliothek zurückzugeben. Die Medien werden sofort zurückgebucht. Während der Schließzeiten können Medien in die Rückgabebox gelegt werden.
Eine Kontrolle erfolgt am nächsten Arbeitstag. Auf Wunsch des Nutzenden ist eine Rückgabequittung auszuhändigen.
5.4. Leihfristen
Die Leihfristen für die Mediengruppen werden wie folgt festgelegt:
Bücher 4 Wochen
andere Mediengruppen 2 Wochen
Bei neu hinzukommenden Mediengruppen werden die Leihfristen nach der Anschaffung durch die Leitung der Bibliothek festgelegt.
Eine Fristverlängerung kann durch Nutzende mündlich, schriftlich, telefonisch oder per e-Mail beantragt werden. Zudem ist eine eigenständige Verlängerung über die Internetseite der Bibliothek möglich.
Eine Fristverlängerung kann bis zu 2 Mal erfolgen. Ist ein Medium vorbestellt, erfolgt keine Verlängerung.
5.5. Benutzung von Medien aus dem Regionalbestand
Der Regionalbestand wird grundsätzlich nicht ausgeliehen.
Von der Leitung bzw. Stellvertretung kann eine Ausleihe über die Schließzeit bzw. über das Wochenende gestattet werden.
5.6. Benutzung des Internets
Das Internet der Stadtbibliothek kann nach Vorlage des Nutzerausweises genutzt werden.
Der Abruf jugendgefährdender oder rechtswidriger Dienste oder Inhalte ist untersagt. Es ist untersagt, Nachrichten oder Beiträge zu versenden, deren Inhalte jugendgefährdend oder strafbar sind. Beim Verstoß gegen die vorgenannten Verbote wird der betreffende Nutzende von der weiteren Internetnutzung auf Dauer ausgeschlossen.
5.7. Fernleihe
Nutzende haben das Recht, entsprechende Bestellungen in der Bibliothek aufzugeben. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Nutzenden.
5.8. Vorbestellungen
Für ausgeliehene Medien kann die Stadtbibliothek auf Wunsch von Nutzenden Vorbestellungen gegen Entrichtung einer Gebühr gemäß des „Gebührenverzeichnis der Stadtbibliothek Ludwigslust“ entgegennehmen. Das Recht auf Vorbestellung kann für einzelne Titel bzw. für Teilbestände durch die Leitung der Stadtbibliothek oder von einer von ihr beauftragten angestellten Person aufgehoben werden.
5.9. Kopien
Aus Büchern, Zeitungen und Zeitschriften können entsprechend dem Urheberrecht Kopien angefertigt werden. Kosten gehen zu Lasten des Bestellenden.
6. Öffnungszeiten
Die Bibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Sie werden bekannt gegeben.
7. Verhalten in den Bibliotheksräumen
7.1. In allen Räumen der Stadtbibliothek haben sich alle so zu verhalten, dass keine anderen Personen gestört werden.
7.2. Rauchen, Essen und Trinken sind in den Bibliotheksräumen untersagt.
7.3. Tiere - mit Ausnahme von Blindenführhunden, die eine sehbehinderte Person begleiten - dürfen nicht mit in die Bibliotheksräume gebracht werden.
7.4. Fundsachen sind dem Personal der Stadtbibliothek abzuliefern.
7.5. Den Anweisungen des Personals der Stadtbibliothek ist Folge zu leisten.
7.6. Nutzende, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, können dauernd oder zeitweise von der Nutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.
7.7. Eine Haftung für Wertsachen übernimmt die Bibliothek nicht.
7.8. Die Aufsicht über minderjährige Kinder obliegt der gesetzlichen Vertretung.
8. Behandlung der Medien, Haftung
8.1. Nutzende sind verpflichtet, Medien der Stadtbibliothek sorgfältig zu behandeln und sie vor Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
8.2. Der Zustand der ausgewählten Medien ist beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden sind unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, wird davon ausgegangen, dass die Medien in einwandfreiem Zustand übergeben wurden.
8.3. Schadensersatz
Bei Beschädigung, Verunreinigung oder Verlust der Medien sind die Kosten der Wiederbeschaffung bzw. Reparatur zu tragen.
Bei Verlust verlangt die Bibliothek den Wiederbeschaffungswert, mindestens jedoch 5,00 € und eine Bearbeitungsgebühr.
8.4. Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien entstehen, außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8.5. Nutzende sind verpflichtet, die Bestimmungen des Urheberrechts einzuhalten.
Für Forderungen Dritter nach dem Urheberrecht, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben, haften Nutzende bzw. die gesetzliche Vertretung. Die Stadtbibliothek ist von Forderungen Dritter freizustellen.
9. Rechte und Pflichten der Bibliothek
9.1. Kontrollen
Bei begründetem Verdacht von Diebstahl sind die Mitarbeitenden der Bibliothek berechtigt, Taschen und sonstige Behältnisse, die zur Aufnahme von Bibliotheksgut geeignet sind, zu kontrollieren.
9.2. Hausrecht
Das Hausrecht übt die Leitung der Bibliothek aus. Bei Abwesenheit der Leitung werden die Aufgaben von ihrer Stellvertretung übernommen.
9.3. Ausschlussrecht
Das Verhalten des Nutzenden kann es zum Schutze der Bibliothekseinrichtung und des Bibliotheksgutes erforderlich machen, Benutzungsbeschränkungen bzw. einen gänzlichen Benutzungsausschluss auszusprechen. Ein Ausschluss von der Benutzung darf gewählt werden, wenn eine Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses der Bibliothek nach den Umständen nicht zugemutet werden kann.
Als unzumutbar sind insbesondere anzusehen: Diebstahl, 2-maliger Antrag auf Vollstreckung, Beleidigung, Trunkenheit und Gewalttätigkeit.
10. Verhalten gegenüber säumigen Nutzenden
10.1. Ist der Abgabetermin der entliehenen Medien überschritten, werden Verzugsgebühren erhoben.
10.2. Erste Mahnung
Ist der Abgabetermin überschritten, wird an dem auf den Abgabetermin folgenden Donnerstag eine Mahnung an den säumigen Benutzer geschickt.
10.3. Zweite Mahnung
Eine zweite Mahnung erfolgt auf den darauffolgenden Donnerstag bei Erfolglosigkeit der ersten Mahnung.
10.4. Medienmahnung (Einschreiben)
Bleibt die Mahnung erfolglos, wird nach Ablauf von 28 Tagen nach Abgabetermin ein Einschreiben mit Rückschein an säumige Nutzende geschickt.
Bei Minderjährigen wird das Einschreiben an die Erziehungsberechtigten gesendet.
10.5. Verwaltungszwangsverfahren
Bleibt das Einschreiben mit Rückschein ohne Reaktion, erfolgt acht Wochen nach Abgabetermin die Weiterleitung der Forderungen der Bibliothek an den Fachbereich Finanzen zur Vollstreckung.
10.6. Zahlungsbedingungen
Die angefallenen Verzugsgebühren sind unabhängig von ergangenen schriftlichen und erhaltenen Mahnungen zu zahlen.
10.7. Verweigerung von Bibliotheksgut
Sind Nutzende mit der Erfüllung ihrer Abgabeverpflichtungen im Verzuge, wird die Ausleihe weiteren Bibliotheksgutes verweigert. Im Vollstreckungsvorfall wird auch die Nutzung des Regionalbestandes untersagt.
11. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung zur Benutzung der Bibliothek der Stadt Ludwigslust in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Benutzung der Bibliothek außer Kraft.
„Gebührenverzeichnis für die Stadtbibliothek Ludwigslust“ (Anlage 1)
I. Allgemeine Gebühren
1. Ausstellen eines Ersatznutzerausweises
1.1. für Erwachsene 5,00 €
1.2. für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 5,00 €
2. Leihgebühren
2.1. Ausleihe von Medien erfolgt gebührenfrei
2.2. Jahresgebühr bei Ausleihe von e-Medien 20,00 €
2.3. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gebührenfrei
Zur Förderung von Bildungsmaßnahmen und Integration kann auf Antrag von der Erhebung der Gebühren nach 2.2. abgesehen werden.
2.4. Pauschale für Verbrauchsmaterial z.B. bei der Bibliothek der Dinge 1,00 €
3. Vorbestellungen von Büchern und Medien sind gebührenpflichtig. Die Zahlungspflicht entsteht mit Bereitstellung zur Ausleihe und ist sofort fällig.
Die Gebühr fällt auch bei Nichtabholung an. 2,00 €
4. Sonstige Leistungen wie Kopien/Ausdrucke und Fernleihbestellungen sind gebührenpflichtig.
4.1. Kopien/Ausdrucke je Seite
DIN A4 (schwarz-weiß) 0,25 €
DIN A3 (schwarz-weiß) 0,50 €
DIN A4 (farbig) 1,00 €
DIN A3 (farbig) 1,50 €
4.2. Fernleihbestellung 4,00 €
(Verzugsgebühren bei säumigen Nutzenden des Deutschen Leihverkehrs entsprechend der Rechnung der verleihenden Bibliothek)
5. Kostensatz für Anschriftenermittlung 3,00 €
II. Verzugsgebühren
1. Kinder (Nutzende) bis 14 Jahre
angefangene Woche pro Medium 0,50 €
zweite bis achte Woche pro Medium und Woche 1,00 €
2. Jugendliche und Erwachsene (Nutzende) ab 15 Jahre
angefangene Woche pro Medium 1,00 €
zweite bis achte Woche pro Medium und Woche 1,50 €
3. Die Verzugsgebühren werden bis zu folgenden Obergrenzen erhoben:
Kinder (Nutzende) bis 14 Jahre (je Medium) 7,50 €
Jugendliche und Erwachsene ab 15 Jahre (je Medium) 11,50 €
4. Bei nachweislich unverschuldeten Terminüberschreitungen ist die Leitung der Bibliothek berechtigt, auf Antrag des Nutzenden das Verzugsentgelt zu erlassen.
5. Zwei Monate nach Ende der Leihfrist erlischt der Anspruch auf Rücknahme der Medien. Danach sind diese zu ersetzen. Weiterhin werden die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Mahnkosten und Verzugsgebühren gemäß dieser Satzung in Rechnung gestellt.
III. Verwaltungskostenpauschalen
Folgende Verwaltungskostenpauschalen werden erhoben:
1. pro Anschreiben 1. Medienmahnung 3,00 €
2. pro Anschreiben 2. Medienmahnung 4,00 €
3. pro Schriftstück per Einschreiben 8,00 €
4. Bearbeitung pro Medium für Vollstreckung (9. Woche) 32,20 €
IV. Beschädigungen und Medienersatz
1. Reparaturaufwand für leicht beschädigte Medien 2,00 €
2. Verlust oder Beschädigung von Strichcodeetiketten 2,00 €
3. Verlust oder Beschädigung von Hüllen 3,00 €
4. Verlust von Cover, Beilagen und Spielanleitungen 5,00 €
V. Verlust von Medien
Wiederbeschaffung Medienpreis zum Verlustzeitpunkt,
mindestens 5,00 €
Bearbeitungsgebühr 9,00 €
Ludwigslust, den ___________20.10.2025______________
Datum der Ausfertigung
__________________________
Stefan Pinnow, Bürgermeister
Veröffentlichungsvermerk:
Im Internet bekannt gemacht am ____________20.10.2025_____________
Veröffentlichungsdatum
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetztes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Ludwigslust geltend gemacht wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden.
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