2025-12-19 Amtliche Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis
Amtliche Bekanntmachung
Satzung der Stadt Ludwigslust über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg - Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S.146) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) hat die Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust in ihrer Sitzung am 10. Dezember 2025 die Satzung der Stadt Ludwigslust über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung) beschlossen.
§ 1 Allgemeines
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Ludwigslust - im Nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten – werden nach dieser Satzung Verwaltungsgebühren (inklusive besondere Auslagen) erhoben, wenn die Verwaltungsleistung gebührenpflichtig und von den Beteiligten beantragt oder sonst veranlasst worden ist.
(2) Besondere Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat. Zu ersetzen sind insbesondere:
- Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
- Zeugen- und Sachverständigenkosten,
- die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
- Kosten der Beförderung, Aushändigung oder Aufbewahrung von Sachen,
- Zustellungs- und Nachnahmekosten.
Für den Ersatz der besonderen Auslagen gelten die für die Erhebung von Verwaltungsgebühren maßgebenden Vorschriften entsprechend.
(3) Verwaltungsgebühren werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach der Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird.
(4) Das in der Anlage aufgeführte Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich unbeschadet § 4 und § 5 dieser Satzung nach dem in der Anlage aufgeführten Gebührenverzeichnis.
(2) Ein Gebührenrahmen umfasst eine Mindest- und Höchstgebühr innerhalb derer die konkrete Gebühr anhand sachlicher Kriterien und nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen ist. Soweit ein Gebührenrahmen festgelegt ist, so ist bei der Festsetzung der Gebühr der mit der Amtshandlung verbundene Zeitaufwand zu berücksichtigen.
(3) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.
(4) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, wird zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe erhoben.
§ 3 Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung der Gebühren sowie ggf. zur Erstattung der Auslagen ist diejenige Person verpflichtet, welche die Leistung selbst oder durch Dritte beantragt oder sonst veranlasst hat oder welche die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat oder welche für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung ihn betrifft.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Persönliche Gebührenfreiheit
Von der Entrichtung der Gebühr sind befreit:
- das Land Mecklenburg-Vorpommern, die Gemeinden, Landkreise, Ämter, Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 KAG M-V auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Hochbaus handelt,
- die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern gewährleistet ist,
- die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.
§ 5 Sachliche Gebührenfreiheit
(1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für:
- Leistungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Gebührenfreiheit angeordnet ist,
- mündliche Auskünfte,
- schriftliche oder elektronische Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für die Anfragende bzw. den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
- Amtshandlungen, die für Personen zu erbringen sind, die für die Stadt Ludwigslust ehrenamtlich tätig sind, soweit sich die Verwaltungstätigkeiten auf die ehrenamtliche Tätigkeit beziehen.
(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann außer in den im Absatz 1 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht oder wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der / des Kostenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 6 Gebühr bei Ablehnung oder Rücknahme von Anträgen und bei Widerspruchsbescheiden
(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre.
(2) Wird ein Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
(3) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn der Widerspruch ganz oder teilweise zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.
§ 7 Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, spätestens mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Gebühren und Auslagenerstattungen werden mit der Erbringung der Verwaltungsleistung fällig, es sei denn, sie werden gesondert durch schriftlichen Gebührenbescheid erhoben. In diesen Fällen wird die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Ludwigslust über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) in der Fassung der Änderung vom 20.03.2002 außer Kraft.
(3) Für Gebührenverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsgebührensatzung bereits entstanden waren, gilt weiterhin bisheriges Recht.
Ludwigslust, den 19.12.2025
Datum der Ausfertigung
Veröffentlichungsvermerk:
Im Internet bekannt gemacht am 19.12.2025
Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften
Ein Verstoß der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern erlassen worden sind, kann gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, der Verstoß wird innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Ludwigslust geltend gemacht. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.
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