2026-05-13 Amtliche Bekanntmachung der 1. Änderung der Geschäftsordnung der Stadt Ludwigslust
Amtliche Bekanntmachung
Die Stadtvertretung hat auf Ihrer Sitzung am 22.04.2026 die 1. Änderung der Geschäftsordnung der Stadtvertretung Ludwigslust vom 24.04.2024 beschlossen.
- Die Überschrift im § 9 wird wie folgt geändert:
§ 9 Medien, Bild- und Tonaufnahmen (§ 29 KV M-V)
- Der Absatz 1 im § 11 wie folgt geändert und ein neuer Absatz 3 eingefügt:
§ 11 Wortmeldung und Worterteilung
(1) Mitglieder der Stadtvertretung, die zur Sache sprechen wollen und die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, der zu einem Beratungsgegenstand Stellung nehmen möchte (§ 29 Abs. 7 KV M-V), haben sich bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Stadtvertretung durch Handzeichen zu Wort zu melden.
(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident der Stadtvertretung weist ggfs. auf die ablaufende Redezeit hin und kann bei Überschreiten der Redezeit das Wort entziehen.
3. Der § 16 wird wie folgt geändert:
§ 16 Ordnungsmaßnahmen (§ 29 Abs. 1 KV M-V)
(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident der Stadtvertretung kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen. Nach zweimaligem Sachaufruf kann die Präsidentin bzw. der Präsident der Stadtvertretung das Wort entziehen.
(2) Mitglieder der Stadtvertretung, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Stadtvertretung zur Ordnung zu rufen. Nach zweimaligem Ordnungsruf kann die Präsidentin bzw. der Präsident der Stadtvertretung einen Sitzungsausschluss verhängen.
Ludwigslust, den 12.05.2026
Stefan Pinnow
Bürgermeister
Veröffentlichungsvermerk:
Im Internet bekannt gemacht am 13.05.2026.
Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften
Ein Verstoß der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern erlassen worden sind, kann gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, der Verstoß wird innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Ludwigslust geltend gemacht. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stetes geltend gemacht werden.
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