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2026-09-17 Öffentliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg zum Bodenordnungsverfahren "Groß Laasch"

Information über die geplante Einstellung des Verfahrens

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg beabsichtigt, das Bodenordnungsverfahren „Groß Laasch“ gemäß § 9 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) einzustellen.Die wesentlichen Ziele des Verfahrens wurden überwiegend erreicht. Nach sachlicher und rechtlicher Prüfung ist eine Fortführung des Bodenordnungsverfahrens nicht mehr zweckmäßig.Für die Teilnehmer entstehen durch die Einstellung keine Kosten.Die betroffenen Teilnehmer werden mit der nachfolgenden öffentlichen Bekanntmachung über die Gründe für die geplante Einstellung sowie das weitere Verfahren informiert.Die vollständige öffentliche Bekanntmachung vom 16. September 2026 lesen Sie hier: 

Öffentliche Bekanntmachung für die Gemeinde Groß Laasch; Gemeinde Wöbbelin; Stadt Ludwigslust; Stadt NeustadtGlewe

Information der Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens „Groß Laasch" gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 FlurbG über die geplante Einstellung des Verfahrens

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Flurneuordnungsbehörde beabsichtigt das Bodenordnungsverfahren „Groß Laasch" gemäß § 9 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) einzustellen.

Begründunq:

Anfang der 1990er war es das vorrangige politische Ziel, die Infrastruktur im Beitragsgebiet zu ertüchtigen. Fördermittel in erheblichem Umfang standen zur Verfügung, es galt daher vorrangig belastbare und organisatorische Rahmenbedingungen für die Förderung zu realisieren. Dies wurde durch die Einbettung in ein angeordnetes Flurneuordnungsverfahren geschaffen.

Das Bodenordnungsverfahren „Groß Laasch" wurde mit Beschluss vom 14.12.1992 angeordnet und durch die folgenden Beschlüsse rechtskräftig geändert.

Änderungsbeschluss Nr. Beschlussdatum Bestandskraft eingetreten am
1 30.08.1993 30.09.1993
2 02.06.1994 06.07.1994
3 05.10.1998 16.11.1998
4 13.08.2004 10.11.2004
5 02.02.2011 15.03.2011
6 28.08.2012 09.10.2012
7 13.06.2013 02.08.2013

Eine ganzheitliche flurneuordnungstechnische Bearbeitung hat auf Grund von Planungen anderer Behörden / Institutionen im Verfahrensgebiet (TransRapid / BAB A14) mit erheblichen Auswirkungen auf die Eigentumsstruktur bis heute nicht stattgefunden. In der Vergangenheit wurden alle angezeigten Probleme im Rahmen von isoliert angeordneten parallelen Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz und dem Flurbereinigungsgesetz gelöst.

Die vorgenannten Verfahren sowie umfangreiche Erwerbsvorgänge haben die Eigentumsstruktur gegenüber dem Zustand bei Anordnung des Verfahrens maßgeblich verändert. Inzwischen stehen ca. 60 % der Verfahrensfläche im Eigentum von einer einstelligen Anzahl an Teilnehmern.

Zu Beginn des Verfahrens wurde ein umfangreicher Plan über die Schaffung gemeinschaftlicher und öffentlicher Anlagen erarbeitet. Die bestehende Infrastruktur sollte an neuzeitliche Bedingungen angepasst und erweitert werden. Alle genehmigten Infrastrukturmaßnahmen wurden umgesetzt und abgeschlossen.

Wesentliche Zielsetzungen des Verfahrens haben sich damit erledigt.

Nach sachlicher und rechtlicher Prüfung des Verfahrens ist die Weiterführung des Bodenordnungsverfahrens „Groß Laasch" nicht mehr zweckmäßig.

Die in dem Anordnungsbeschluss vom 14.12.1992 festgelegten Verfahrensziele sind überwiegend erreicht worden. Die investiven Maßnahmen wurden vollständig umgesetzt, eigenständig vorgenommene großflächige Flächenaufteilungen durch die Bewirtschafter führten außerhalb des Verfahrens zur partiellen Erfüllung der ursprünglich Zielsetzung. Die mit der Fortführung verbundenen finanziellen, zeitlichen und personellen Aufwendungen stünden außer Verhältnis zu dem noch erreichbaren bodenordnerischen Nutzen. Die verbliebenen Ziele sind aufgrund der nachträglich eingetretenen Umstände nicht mehr in einer verhältnismäßigen und zweckmäßigen Weise erreichbar.

Die noch offenen Regelungsbedarfe zur Herstellung eines geordneten Zustandes sowie die bereits zwischen den Beteiligten abgeschlossenen verbindlichen Vereinbarungen und weitere Regelungen zu den Neugestaltungsmaßnahmen werden in einem Abwicklungsplan festgesetzt.

Das Bodenordnungsverfahren „Groß Laasch" wird aus den o. g. Gründen nicht weiter fortgeführt.

Für die Teilnehmer entstehen keine Kosten.

Weiteres Vorgehen:

Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 FlurbG wird der Einstellungsbeschluss erlassen. Dieser wird gemäß § 110 FlurbG in den Flurneuordnungsgemeinden satzungsgemäß öffentlich bekannt gemacht.

Wie der Anordnungsbeschluss ist auch der Einstellungsbeschluss ein Verwaltungsakt und durch Rechtsbehelfe anfechtbar.

Ist der Einstellungsbeschluss unanfechtbar geworden, wird der Abwicklungsplan aufgestellt. In diesem wird der offene Regelungsbedarf zur Herstellung eines geordneten Zustandes sowie die bereits zwischen den Beteiligten abgeschlossenen verbindlichen Vereinbarungen und weitere Regelungen zu den Neugestaltungsmaßnahmen festgesetzt.

Anschließend wird der Abwicklungsplan den Beteiligten gem. § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben. Widersprüche gegen den Abwicklungsplan können ausschließlich im Anhörungstermin vorgebracht werden (§ 59 Abs. 2 FlurbG). Ist der Abwicklungsplan unanfechtbar geworden, dessen Ausführung bewirkt und die öffentlicher Bücher berichtigt, wird die Schlussfeststellung gemäß § 149 FlurbG erlassen.

Im Auftrag

gez. M. Huntz

Leiter der Abteilung integrierte ländliche Entwicklung

Ausfertigungsvermerk:

Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wurde zum Zwecke der Bekanntgabe erstellt.

Schwerin, den 16.09.2026

Im Auftrag

S. Marucha

Sachbearbeiterin

Die vollständige Veröffentlichung der Behörde steht hier zum Download bereit: 2026-09-16 Öffentliche Bekanntmachung Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt zum Bodenordnungsverfahren Groß Laasch

17.09.2026