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20260428 Amtliche Bekanntmachung der Ehrensatzung

Amtliche Bekanntmachung

Die Stadtvertretung hat auf Ihrer Sitzung am 22.04.2026 nachfolgende Neufassung der Satzung über die Ehrungen verdienstvoller Persönlichkeiten in der Stadt Ludwigslust und Ortsteile beschlossen.

Satzung über die Ehrungen verdienstvoller Persönlichkeiten in der

Stadt Ludwigslust und Ortsteile

Präambel

Aufgrund des §5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern beschließt die Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust am 22.04.2026 folgende Satzung.

§ 1 Grundsatz

1) Die Stadt Ludwigslust kann Personen, Personengruppen, Einrichtungen, Vereine oder Unternehmen folgendermaßen ehren:

a)       Verleihung des Jugend-Engagement-Preises der Stadt Ludwigslust“ (§ 2)

b)      Verleihung der Ehrenurkunde mit Ehrennadel (§ 3)

c)       Benennung von Straßen, Plätzen oder kommunalen Einrichtungen nach verdienstvollen Persönlichkeiten (§ 4)

d)      Eintragung in das „Goldene Buch“ der Stadt Ludwigslust (§ 5)

e)      Verleihung der Ehrenbürgerschaft (§ 6)

(2) Vorschläge für Ehrungen werden grundsätzlich im Hauptausschuss vorberaten und durch die Stadtvertretung beschlossen

(3) Die Ehrungen werden in feierlicher Form in einer öffentlichen Sitzung der Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust, in einer anderen geeigneten öffentlichen Veranstaltung der Stadt oder durch öffentliche Bekanntgabe vorgenommen.

(4) Eine Ehrung nach Abs. 1 Buchstabe a - d begründet keinerlei besondere Rechte.

(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Ehrung.

§ 2 Jugend-Engagement-Preis

(1) Die Stadt Ludwigslust kann zur Förderung der Beteiligung junger Menschen am gesellschaftlichen Leben den „Jugend-Engagement-Preis der Stadt Ludwigslust“ verleihen.

(2) Der Preis soll Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 27. Lebensjahr würdigen, die sich in herausragender Weise in Schule, Vereinen, Kultur, sozialem Engagement oder kommunalen Initiativen für das Zusammenleben in Ludwigslust eingesetzt haben.

(3) Der zuständige Ausschuss (Bildung, Sport, Soziales) berät über die Vorschläge vorab und gibt eine Empfehlung ab.

(4) Die Verleihung erfolgt in einer öffentlichen Veranstaltung der Stadt.

(5) Der Preis kann jährlich mit bis zu 500,- Euro dotiert werden.

§ 3 Ehrenurkunde mit Ehrennadel

(1) Personen und Personengruppen, die sich um das Wohl und Ansehen der Stadt Ludwigslust verdient gemacht haben, können mit einer Ehrenurkunde mit Ehrennadel der Stadt geehrt werden.

(2) Die Anzahl der möglichen Ehrungen soll vier pro Jahr nicht übersteigen.

§ 4 Benennung von Straßen, Plätzen und kommunalen Einrichtungen

(1) Zur dauerhaften Würdigung herausragender Verdienste kann die Stadt Ludwigslust Straßen, Plätze, Wege, Gebäude oder andere kommunale Einrichtungen posthum nach verdienstvollen Persönlichkeiten benennen.

(2) Für die Benennung ist ein entsprechender Ortsbezug maßgeblich.

(3) Die Benennung erfolgt in einer öffentlichen feierlichen Veranstaltung.

§ 5 Eintrag in das "Goldene Buch" der Stadt Ludwigslust

(1) Die Stadt Ludwigslust kann Persönlichkeiten, die sich besonders herausragende Verdienste erworben und dadurch das Ansehen der Stadt gefördert haben, mit einer Eintragung in das "Goldene Buch" ehren.

(2) Der Eintrag in das "Goldene Buch" der Stadt Ludwigslust erfolgt im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung, in der Regel einmal jährlich, oder im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der zu ehrenden Persönlichkeit in Ludwigslust.

3) Die Entscheidung über die Eintragung in das "Goldene Buch" der Stadt trifft die Stadtvertretung. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Hauptausschuss, die Entscheidung ist nachträglich durch die Stadtvertretung zu genehmigen.

§ 6 Ehrenbürgerschaft

1) Die Stadt Ludwigslust kann an verdienstvolle Persönlichkeiten den Titel "Ehrenbürger der Stadt Ludwigslust" verleihen.

(2) Die Verleihung der Ehrenbürgerschaft ist die höchste Auszeichnung, die die Stadt Ludwigslust vergibt.

(3) Die Auszeichnung wird in der Regel an natürliche Personen verliehen, die sich in außergewöhnlicher Weise um die Stadt Ludwigslust verdient gemacht haben.

(4) Die Ehrenbürgerschaft wird im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung verliehen. Dem zu Ehrenden wird hierüber ein Ehrenbürgerbrief ausgehändigt. Dieser gibt Auskunft über die Art der Verdienste und wird vom Bürgermeister und dem Präsidenten der Stadtvertretung unterzeichnet und mit dem Siegel der Stadt Ludwigslust versehen.

(5) An die Verleihung der Ehrenbürgerschaft sind folgende Rechte gebunden:

a) Die geehrten Persönlichkeiten tragen den Titel "Ehrenbürger der Stadt Ludwigslust".

b) Sie werden zu Festveranstaltungen der Stadt Ludwigslust eingeladen und erhalten Ehrenplätze.

c) Sofern Ehrenbürger ihre letzte Ruhestätte auf einem Friedhof der Stadt Ludwigslust finden kann die Ehrenbürgerschaft durch eine Plakette auf dem Grabmal kenntlich gemacht werden.

§ 7 Vorschlagsberechtigung

(1) Die Einwohner der Stadt und ihrer Ortsteile sollen durch Informationen auf der Internetseite der Stadt sowie im Stadtanzeiger gebeten werden Vorschläge für Ehrungen beim Präsidenten der Stadtvertretung einzureichen. 

(2) Die Vorschläge sind mit einer hinreichenden und ausformulierten Würdigung der Verdienste zu versehen.

§ 8 Rücknahme von Ehrungen/Auszeichnungen

(1) Die Stadtvertretung kann die Würde des Ehrenbürgers wieder entziehen, wenn sich der Ehrenbürger der Ehrung als unwürdig erweist. Vor der Aberkennung der Ehrenbürgerschaft ist dem Betroffenen die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen.

(2) Die Eintragung in das "Goldene Buch" der Stadt und die Verleihung der Ehrenurkunde mit Ehrennadel kann durch Entscheidung der Stadtvertretung entzogen werden, wenn der Ausgezeichnete sich der Ehrung als unwürdig erweist.

§ 9 Sprachformen

Die in dieser Satzung verwendeten Sprachformen gelten gleichermaßen für die weibliche als auch die männliche Form.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die "Ehrensatzung der Stadt Ludwigslust" vom 16.02.2005 außer Kraft.

Ludwigslust, den 27.04.2026

gez. Stefan Pinnow

Bürgermeister


Veröffentlichungsvermerk:

Im Internet bekannt gemacht am  28.04.2026

Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften

Ein Verstoß der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern erlassen worden sind, kann gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, der Verstoß wird innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Ludwigslust geltend gemacht. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stetes geltend gemacht werden.

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