Amtliche Bekanntmachungen zur Landtagswahl MV 2026
2026-08-14 Öffentliche Bekanntmachung der Gemeindewahlbehörde über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des neunten Landtages für Mecklenburg-Vorpommern am Sonntag, den 20. September 2026
1. Das Wählerverzeichnis der Stadt Ludwigslust für die oben aufgeführte Wahl
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wird in der Zeit vom |
Datum 31.08.2026 |
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Datum 04.09 2026 |
– während der allgemeinen Öffnungszeiten – Mo/Di/Do/Fr : 09:00 - 12:00 Uhr Di/Do 14:00 – 18:00 Uhr |
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(20. bis 16. Tag vor der Wahl) |
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Ort der Einsichtnahme Meldebehörde Stadt Ludwigslust |
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Schloßstraße 41, 19288 Ludwigslust |
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Zugang ist barrierefrei.
2. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die Wahl des neunten Landtages für Mecklenburg-Vorpommern eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
3. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während des oben genannten Zeitraumes bei der Gemeindewahlbehörde der Stadt Ludwigslust, Schloßstraße 38, 19288 Ludwigslust, unter Angabe der Gründe den Antrag auf Berichtigung stellen. Der Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
4. Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum
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Datum 29.08.2026 |
eine Wahlbenachrichtigung. |
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(22. Tag vor der Wahl) |
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss bis zum 04.09.2026 (16. Tag vor der Wahl) einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen erteilt.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl zum neunten Landtag für Mecklenburg-Vorpommern durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde Ludwigslust oder durch Briefwahl teilnehmen.
6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag:
6.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person
6.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 28.08.2026) oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 04.09.2026) versäumt hat,
b)wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 18.09.2026 bis 12.00 Uhr schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Gemeindewahlbehörde beantragt werden.
Danach ist die Erteilung von Wahlscheinen nur noch in nachfolgenden Ausnahmefällen möglich:
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis Samstag, den 19.09.2026, 12.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Am Wahltag bis 15.00 Uhr können Wahlscheine beantragt werden,
- wenn Wahlberechtigte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund (siehe Nummer 6.2 Buchstabe a und b nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind, oder
- wenn Wahlberechtigte den Wahlraum wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person folgende erforderliche Unterlagen für die Briefwahl
- einen amtlichen weißen Stimmzettel für die Wahl zum neunten Landtag für Mecklenburg-Vorpommern
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Wahl zum neunten Landtag für Mecklenburg-Vorpommern
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist
und
- einen amtlichen hellroten Wahlschein.
Wenn der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde persönlich abgeholt wird, kann gleich an Ort und Stelle gewählt werden.
Die Abholung des Wahlscheines und Briefwahlunterlagen für einen anderen sind nur möglich, wenn die Berechtigung hierzu durch Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrages oder einer gesonderten schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Dieses hat sie der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu versichern, bevor sie die Unterlagen erhält.
Eine wahlberechtigte Person, welche des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Wahlbriefe im amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Post AG aufgegeben werden, müssen vom Wähler nicht freigemacht werden, solange keine besondere Versendungsform gewählt wird. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
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Ort, Datum Ludwigslust, den 14.08.2026 |
Die Gemeindewahlbehörde gez. i.V. Lars Warnke |
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2026-08-14 Öffentliche Bekanntmachung der Gemeindewahlbehörde - Wahl zum neunten Landtag für Mecklenburg-Vorpommern am 20.09.2026
1. Am 20.09.2026 findet die Wahl zum neunten Landtag für Mecklenburg-Vorpommern statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Gemeinde Ludwigslust ist in 10 Wahlbezirke und 3 Briefwahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am 29.08.2026 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.
Die folgenden Wahlräume sind barrierefrei zugänglich:
Wahlbezirk 001: Wahlraum: Rathaus, Schloßstr. 38
Wahlbezirk 002: Wahlraum: Freiwillige Feuerwehr Techentin, Mühlenstr. 33
Wahlbezirk 003: Wahlraum: Kita Parkviertel, Johann-Georg-Barca-Str. 19
Wahlbezirk 004: Wahlraum: Stadthalle, Christian-Ludwigs-Straße 1
Wahlbezirk 005: Wahlraum: Grundschule Fritz-Reuter Foyer, Kanalstraße 26
Wahlbezirk 006: Wahlraum Jobcenter Ludwigslust-Parchim, Grandweg 10
Wahlbezirk 007: Wahlraum: Autohaus Hildesheim, Wöbbeliner Straße 90
Wahlbezirk 008: Wahlraum: Lennéschule, Rennbahnweg 1
Wahlbezirk 009: Wahlraum Glaisin, Jugendclub, Lindenstraße 3a
Wahlbezirk 010: Wahlraum: Kummer; Kindertagesstätte „Micky Maus“, Schulstraße 5
Briefwahlvorstand 901: Rathaus, Schloßstraße 38, Raum 227, Rathaussaal
Briefwahlvorstand 902: Rathaus, Schloßstraße 38, Raum 221
Briefwahlvorstand 903: Rathaus, Schloßstraße 38, Raum 223, Kinderbibliothek
3. Die Briefwahlvorstände treten für Vorbereitungsaufgaben und zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr im Rathaus, Schloßstraße 38, zusammen.
4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die wahlberechtigten Personen sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede wahlberechtigte Person erhält bei Betreten des Wahlraumes einen weißen Stimmzettel für die Wahl zum neunten Landtag für Mecklenburg-Vorpommern ausgehändigt.
Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5. Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Landtagswahl zwei Stimmen. Eine Erststimme für die Wahl der oder des Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.
Der linke Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der rechte Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnung sowie jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links davon einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wahlberechtigten geben ihre zwei Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem linken und auf dem rechten Teil des Stimmzettels jeweils durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.
6. Wahlberechtigte, mit Wahlschein, können an den Wahlen durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlbezirk in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Es wird empfohlen, Briefwahlunterlagen so früh wie möglich zu beantragen. Ab dem 5. Tag vor der Wahl (15.09.2026) wird die Abholung der Briefwahlunterlagen bei der Meldebehörde empfohlen.
Wer mit Wahlschein in einem Wahlraum des Wahlkreises wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein mitbringen und erhält im Wahlraum einen neuen Stimmzettel.
7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgte Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift und Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes).
8. Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 23 Abs. 4 Landes- und Kommunalwahlgesetzes).
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, die nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson sein darf. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist die Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Blinde oder sehbehinderte wahlberechtigte Personen können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecker aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablone.
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Ort, Datum Ludwigslust, den 14.08.2026 |
Gemeindewahlbehörde gez. i.V. Lars Warnke |
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