Informationen zu elektronischen Rechnungen ab 01.01.2025
Informationen zur Ausstellung einer Rechnung nach § 14 UStG ab 01.01.2025 (E-Rechnung)
Als Auftragnehmer besteht seit dem 01.04.2023 die Verpflichtung, ausschließlich elektronische Rechnungen an öffentliche Auftraggeber auszustellen und zu übermitteln.
Mit dem Wachstumschancengesetz sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach §14 UstG für nach dem 31.Dezember 2024 weiter verschärft worden. Umsätze zwischen inländischen Unternehmern müssen ab dem 01.01.2025 in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, gleiches gilt auch für Gutschriften.
Als rechnungsbegründende Anlage sollte nach Möglichkeit die Rechnung als PDF Dokument mit angefügt werden. Ausgenommen von dieser Pflicht sind nur Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind (z.B. ehrenamtliche Tätigkeit), sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV).
Zur Gewährleistung der Umsetzung des elektronischen Rechnungsstandards wurde vom Gesetzgeber die XRechnung im XML-Format entwickelt, die den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht. Die Stadt Ludwigslust nutzt für die Übermittlung und den Empfang von elektronischen Rechnungen die zentrale Rechnungseingangsplattform der Bundesdruckerei GmbH (OZG-RE), die in Zusammenarbeit mit dem Zweckverband elektronische Verwaltung in M-V (eGo-MV) betrieben wird.
Besteht die Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung und wird stattdessen eine sonstige Rechnung (z.B. Papier) ausgestellt, besteht kein Recht zum Vorsteuerabzug.
Wir weisen darauf hin, dass aus vorgenannten Gründen die Stadt Ludwigslust nicht korrekt ausgestellte Rechnungen zurückweisen wird, damit diese zutreffend erstellt und übermittelt werden können.