Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
Gleichstellung bedeutet Frauen und Männern ein gleichermaßen selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Ziele sind u.a. der Abbau von Benachteiligungen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gliedern sich in interne und externe Bereiche:
- Beitragen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung in der Gemeinde
- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung von Frauen und Männern und Zusammenarbeit mit den Gremien der Stadtverwaltung
- Beratung von Beschäftigten und Einwohnenden bei geschlechterspezifischen Belangen oder Fragestellungen
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten
- Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden auf regionaler Ebene, sowie Zusammenarbeit mit anderen Gleichstellungsbeauftragten auf regionaler und überregionaler Ebene
Aus der Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten



Regionale und überregionale Beratungsangebote
Angebot |
Kontakt |
Polizei |
110 |
Feuerwehr, Notarzt, Rettungsdienst |
112 |
Bundesweites Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" (kostenfrei, rund um die Uhr erreichbar; mehrsprachig) |
08000 / 116 016
|
Kinder- und Jugendtelefon |
11 61 11 |
Kinderschutzhotline MV |
0800 / 14 14 007 |
Elterntelefon |
0800 / 11 10 55 0 |
Hilfetelefon Sexueller Missbrauch |
0800 / 22 55 530 |
Hilfetelefon für Schwangere in Not |
0800 / 40 40 020 |
Frauenhaus |
0171 / 377 51 37 |
Beratungsstelle für Betroffene von häuslicher Gewalt - Außenstelle des Frauenhauses |
03871 / 26 59 77 |
pro familia |
03874 / 47 205 |
Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt und Stalking |
0385 / 52 19 05 41 |
Kinder- und Jugendberatung |
0385 / 52 19 05 43 |
Landesarbeitsgemeinschaft der Frauenhäuser und Beratungsstellen für Betroffene von häuslicher Gewalt MV |
Internet hier >>> |
Landeskoordinierungsstelle gegen häusliche und sexualisierte Gewalt in Mecklenburg-Vorpommern (CORA) |
0381 / 40 10 22 9 |
Fachdienst Jugend des Landkreises |
03871 / 722 0 |
Jugendhilfe e. V. |
03874 / 290 94 |
Kinderschutzbund, Kreisverband Ludwigslust e.V. |
03874 / 417 334 |
Rechtsstellung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
§ 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
§ 13
Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist die Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Kreise sowie anderer Träger der öffentlichen Verwaltung. Die gilt insbesondere für die Besetzung von öffentlich-rechtlichen Beratungs- und Beschlussorganen.
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
§ 41 Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Dafür bestellen hauptamtlich verwaltete Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte, die in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern hauptamtlich tätig sind. Andere Gemeinden können Gleichstellungsbeauftragte bestellen, die ehrenamtlich tätig sein können. Für ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte gilt § 27 entsprechend.
(2) Die Bestellung erfolgt, soweit nicht durch die Hauptsatzung eine Übertragung auf den Hauptausschuss stattgefunden hat, durch die Gemeindevertretung. Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Gemeindevertreter.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Gemeindeverwaltung. Sie kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(4) Der Gleichstellungsbeauftragten soll Gelegenheit gegeben werden, in grundlegenden Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches so rechtzeitig Stellung zu nehmen, dass ihre Stellungnahme bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden kann. Auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten hat der Bürgermeister gemäß § 29 Absatz 4 zu beantragen, Angelegenheiten nach Absatz 1 auf die Tagesordnung zu setzen, soweit nicht andere wichtige Belange entgegenstehen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach Absatz 3 sowie bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach Absatz 4 weisungsfrei.
(6) Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
Hauptsatzung der Stadt Ludwigslust
§ 10 Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Sie ist dem Bürgermeister unterstellt und wird durch die Stadtvertretung bestellt. Im Rahmen des § 41 (5) KV M-V ist sie weisungsfrei.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, sich für die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen, Männern und für Benachteiligte in der Stadt einzusetzen.
(3) Der Bürgermeister soll die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben alle Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, an den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse teilzunehmen. Ihr ist auf Verlangen in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches das Wort zu erteilen.