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Landratswahl 2025

Am 11. Mai 2025 findet die Wahl der Landrätin oder des Landrates für den Landkreis Ludwigslust-Parchim statt. Sollte eine Stichwahl erforderlich sein, so würde diese am 25. Mai 2025 stattfinden.

Alle Informationen des Landkreises zur bevorstehenden Wahl finden Sie unter https://www.kreis-lup.de/Politik/Wahlen/Landratswahl-2025/ [Externer Link]

Briefwahlmöglichkeit in Ludwigslust


Am 11.05.2025 wird die Landratswahl für den Landkreis Ludwigslust-Parchim gewählt. Sie können Ihre Stimme im Rahmen der Briefwahl auch schon früher abgeben. Das Briefwahlbüro befindet sich in der Meldebehörde der Stadt Ludwigslust in der Schloßstraße 41. Dort werden die Anträge zur Briefwahl angenommen, die Wahlunterlagen zusammengestellt und an die Briefwähler versandt. Wer möchte, kann auch direkt vor Ort ab dem 14.04.2025 seine Stimme per Briefwahl während der Öffnungszeiten abgeben.

Hier können Sie die Briefwahlunterlagen auch online beantragen: https://www.wahlschein.de/13076090 

Die Deutsche Post empfiehlt, die Briefwahlunterlagen spätestens 3 Werktage vor der Wahl an die Post zu übergeben. Diese müssen bis zum Wahltag bis 18.00 Uhr wieder im Rathaus, Schloßstraße 38 sein, damit diese gewertet werden können.


Amtliche Bekanntmachungen

2025-04-11 Wahl der Landrätin oder des Landrates des Landkreises Ludwigslust-Parchim am 11.05.2025, ggf. Stichwahl am 25.05.2025

Bekanntmachung der Wahlbehörde

Wahl der Landrätin oder des Landrates des Landkreises Ludwigslust-Parchim

am 11.05.2025, ggf. Stichwahl am 25.05.2025

1. Am 11.05.2025 findet die Wahl zur Landrätin oder zum Landrat im Landkreis Ludwigslust-Parchim statt. Eine gegebenenfalls durchzuführende Stichwahl findet am 25.05.2025 statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2. Die Gemeinde Ludwigslust ist in 10 Wahlbezirke und 3 Briefwahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am 19.04.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

Die folgenden Wahlräume sind barrierefrei zugänglich:

Wahlbezirk 001:               Wahlraum:         Rathaus, Schloßstr. 38

Wahlbezirk 002:               Wahlraum:         Freiwillige Feuerwehr Techentin, Mühlenstr. 33

Wahlbezirk 003:               Wahlraum:         Kita Parkviertel, Johann-Georg-Barca-Str. 19

Wahlbezirk 004:               Wahlraum:         Platzhaus am Stadtteilspielplatz, Helene-von-Bülowstraße 1

Wahlbezirk 005:               Wahlraum:         Sporthalle Grundschule Fritz-Reuter, Kanalstraße 26     

Wahlbezirk 006:               Wahlraum          Jobcenter Ludwigslust-Parchim, Grandweg 10

Wahlbezirk 007:               Wahlraum:         Autohaus Hildesheim, Wöbbeliner Straße 90     

Wahlbezirk 008:               Wahlraum:         Lennéschule, Rennbahnweg 1

Wahlbezirk 009:               Wahlraum          Glaisin, Jugendclub, Lindenstraße 3a     

Wahlbezirk 010:               Wahlraum:         Kummer; Kindertagesstätte „Micky Maus“, Schulstraße 5

Briefwahlvorstand 901: Rathaus, Schloßstraße 38, Raum 227, Rathaussaal

Briefwahlvorstand 902: Rathaus, Schloßstraße 38, Raum 221

Briefwahlvorstand 903: Rathaus, Schloßstraße 38, Raum 223, Kinderbibliothek

3. Die Briefwahlvorstände treten für Vorbereitungsaufgaben und zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um       16:00 Uhr im Rathaus, Schloßstraße 38, zusammen.

4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die wahlberechtigten Personen sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen. Die Wahlbenachrichtigung soll im Fall einer Stichwahl erneut mitgebracht werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede wahlberechtigte Person erhält bei Betreten des Wahlraumes einen orangen Stimmzettel für die Wahl der Landrätin oder des Landrates des Landkreises Ludwigslust-Parchim ausgehändigt.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.1 Wahl der Landrätin oder des Landrates

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

4.2 Stichwahl der Landrätin oder des Landrates

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

5. Wahlberechtigte, mit Wahlschein, können an den Wahlen durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlbezirk in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für Wählerinnen und Wähler, die für die Hauptwahl der Landrätin oder des Landrates einen Wahlschein erhalten haben, werden für die Stichwahl wiederum Wahlscheine ausgestellt, sofern sie auch für die Stichwahl wahlberechtigt sind. Die Wahlscheine mit den Briefwahlunterlagen werden den Wählerinnen und Wählern für die Stichwahl automatisch zugesandt.

Wer mit Wahlschein in einem Wahlraum des Wahlkreises wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein mitbringen und erhält im Wahlraum einen neuen Stimmzettel.

6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgte Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift und Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes).

7. Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 23 Abs. 4 Landes- und Kommunalwahlgesetzes).

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, die nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson sein darf. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist die Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Ort, Datum

Ludwigslust, den 11.04.2025

Gemeindewahlbehörde

gez. Stefan Pinnow

2025-04-11 Öffentlichen Bekanntmachung der Gemeindewahlbehörde über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Landrätin oder des Landrates des Landkreises Ludwigslust-Parchim am 11.05.2025

 1. Das Wählerverzeichnis der Stadt Ludwigslust für die oben aufgeführte Wahl

wird in der Zeit vom

Datum

21.04.2025

bis

Datum

25.04.2025

– während der allgemeinen Öffnungszeiten –

Ort der Einsichtnahme

                                             Meldebehörde Stadt Ludwigslust

                                             Schloßstraße 41, 19288 Ludwigslust

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

2. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die Wahl der Landrätin oder des Landrates eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

3. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während des oben genannten Zeitraumes bei der Gemeindewahlbehörde der Stadt Ludwigslust, Schloßstraße 38, 19288 Ludwigslust, unter Angabe der Gründe den Antrag auf Berichtigung stellen. Der Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

4. Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum

Datum

19.04.2025

eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss bis zum 25.04.2025 (16. Tag vor der Wahl) einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen erteilt.

5.      Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl der Landrätin oder des Landrates durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde Ludwigslust oder durch Briefwahl teilnehmen.

6.         Einen Wahlschein erhält auf Antrag:

6.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person

6.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 18.04.2025) oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 25.04.2025) versäumt hat,

b)  wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 09.05.2025 bis 12.00 Uhr; im Fall einer Stichwahl für diese Wahl bis Freitag 23.05.2025 bis 12.00 Uhr schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Gemeindewahlbehörde beantragt werden.

Danach ist die Erteilung von Wahlscheinen nur noch in nachfolgenden Ausnahmefällen möglich:

a)       Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis Samstag, den 10.05.2025, 12.00 Uhr; im Fall einer Stichwahl bis Samstag, den 24.05.2025, 12.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.

b)      Am Wahltag bis 15.00 Uhr können Wahlscheine beantragt werden,

- wenn Wahlberechtigte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund (siehe Nummer 6.2 Buchstabe a und nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind, oder

- wenn Wahlberechtigte den Wahlraum wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person folgende erforderliche Unterlagen für die Briefwahl

– einen amtlichen orangen Stimmzettel für die Wahl der Landrätin oder des Landrates

– einen amtlichen grauen Wahlumschlag für die Wahl der Landrätin oder des Landrates

und

– einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.

Wenn der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde persönlich abgeholt wird, kann gleich an Ort und Stelle gewählt werden.

Die Abholung des Wahlscheines und Briefwahlunterlagen für einen anderen sind nur möglich, wenn die Berechtigung hierzu durch Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrages oder einer gesonderten schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.  Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Dieses hat sie der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu versichern, bevor sie die Unterlagen erhält.    

Eine wahlberechtigte Person, welche des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Wahlbriefe im amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Post AG aufgegeben werden, müssen vom Wähler nicht freigemacht werden, solange keine besondere Versendungsform gewählt wird.  Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

8. Im Fall einer Stichwahl der Landrätin oder des Landrates des Landkreises Ludwigslust-Parchim ist zusätzlich zu den oben genannten Angaben Folgendes zu beachten:

Bei einer Stichwahl ist das Wählerverzeichnis der Hauptwahl maßgebend. Es können somit nur wahlberechtigte Personen an der Stichwahl teilnehmen, die bereits zur Hauptwahl im Wählerverzeichnis eingetragen waren.

Für Wählerinnen und Wähler, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, werden für die Stichwahl wiederum Wahlscheine ausgestellt, sofern sie auch für die Stichwahl wahlberechtigt sind. Die Wahlscheine mit den Briefwahlunterlagen werden den Wählerinnen und Wählern für diesen Fall automatisch zugesandt.

Ort, Datum

Ludwigslust, den 11.04.2025

Die Gemeindewahlbehörde

gez. Stefan Pinnow